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Weberchronik von Clemens Jäger
Beilage IV (zu S. 69 ff.)
Clemens Jägers Berichte und Urteile über die Aufrich
tung und Betätigung des Zunftregiments in Augsburg
Es wurde schon von anderer Seite 1 darauf hingewiesen, daß sich
für ein in die Augsburger Stadtgeschichte so tief einschneidendes Er
eignis, wie es die Aufrichtung des Zunftregimentes war, fast keine
archivalischen Quellen erhalten haben, und auch von den Chronisten,
können wir hinzufügen, wurde es meist mit Stillschweigen über
gangen oder doch nur in einer Weise erwähnt, die der ihm zukommenden
Bedeutung wenig gerecht wird?.
Die ältesten über den Charakter von Notizen hinausgehenden
chronikalischen Berichte beruhen offensichtlich auf ursprünglich münd
licher Tradition verlässiger Augenzeugen?, deren schriftlicher Nieder
schlag in zwei Fassungen vorliegt. Die eine, kürzere, findet sich in der
Chronik A (beendet 1406) 4 , die andere, etwas ausführlichere, enthielt
eine verloren gegangene Chronik des XV. Jahrhunderts 5 , aus der
sowohl der Verfasser der Chronik C (abschließend 1467), als auch Hektar
Mülich (abschließend 1486) geschöpft hat°. Alle drei Berichte kenn
zeichnen sich durch eine gewisse, nur das Äußerliche erzählende Knapp
heit, zeigen aber in ihren Angaben fast vollständige Übereinstimmung, so-
daß ein Zweifel an ihrer Richtigkeit nicht wohl aufkommen kann.
Auch die Bearbeiter und Fortsetzer der Mülichschen Chronik, Demer,
Walther, Manlich und Rem' kamen mit Ausnahme der von
letzterem gemachten Zusätze, von denen noch zu sprechen sein wird,
nicht über das in ihrer Vorlage Gebotene hinaus.
1. Von Dirr in seinen Studien zur Augsburger Zunftverfassung, l. c.,
S. 160 f.
2. So schreibt ein Chronist in einer Notizenreihe am Ende von Cgm. 344 der
Staatsbibliothek zu München, Bl. 136b: „Item anno 1368. jar nach testum Galli
feria secunda [23. Oktober! inceperunt regere civilstem scabini.“ [Beil. I zur
Chronik des Wahraus, I. c., S. 246); noch kürzer Wahraus selbst, I. c., S. 222:
„Anno 1368 jaur dau huben sich an die zunft ze Augspurg;" Meisterlin in seiner
ctiron. August, eccl. [Pistorius, 88. rer. germ., III, S. 683: „et anno LXVIII
incepit communitas contra consules saevire et scabinatus instituerunt“; derselbe
in seiner Lbronograpbia August.: „et 68. anno ceperunt Augustenses habere
scabionatus facta prius seditione sicque juramento ratificaverunt ordinata.“
3. Vgl. Dirr, l.c., S. 161.
4. L. c., S. 21.
5. Frensdorfs in der Einleitung zu Chron. c, S. 275.
6. Ebenda.
7. S. zu diesen Chroniken die Einleitung zu Mülich S. xxxilff. und die
Handschriftenbeschreibung Lexers ebenda S. XL 111 ff.