Full text: Augsburg, Bd. 9 (1929 / 34)

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Weberchronik von Clemens Jäger 
Beilage IV (zu S. 69 ff.) 
Clemens Jägers Berichte und Urteile über die Aufrich 
tung und Betätigung des Zunftregiments in Augsburg 
Es wurde schon von anderer Seite 1 darauf hingewiesen, daß sich 
für ein in die Augsburger Stadtgeschichte so tief einschneidendes Er 
eignis, wie es die Aufrichtung des Zunftregimentes war, fast keine 
archivalischen Quellen erhalten haben, und auch von den Chronisten, 
können wir hinzufügen, wurde es meist mit Stillschweigen über 
gangen oder doch nur in einer Weise erwähnt, die der ihm zukommenden 
Bedeutung wenig gerecht wird?. 
Die ältesten über den Charakter von Notizen hinausgehenden 
chronikalischen Berichte beruhen offensichtlich auf ursprünglich münd 
licher Tradition verlässiger Augenzeugen?, deren schriftlicher Nieder 
schlag in zwei Fassungen vorliegt. Die eine, kürzere, findet sich in der 
Chronik A (beendet 1406) 4 , die andere, etwas ausführlichere, enthielt 
eine verloren gegangene Chronik des XV. Jahrhunderts 5 , aus der 
sowohl der Verfasser der Chronik C (abschließend 1467), als auch Hektar 
Mülich (abschließend 1486) geschöpft hat°. Alle drei Berichte kenn 
zeichnen sich durch eine gewisse, nur das Äußerliche erzählende Knapp 
heit, zeigen aber in ihren Angaben fast vollständige Übereinstimmung, so- 
daß ein Zweifel an ihrer Richtigkeit nicht wohl aufkommen kann. 
Auch die Bearbeiter und Fortsetzer der Mülichschen Chronik, Demer, 
Walther, Manlich und Rem' kamen mit Ausnahme der von 
letzterem gemachten Zusätze, von denen noch zu sprechen sein wird, 
nicht über das in ihrer Vorlage Gebotene hinaus. 
1. Von Dirr in seinen Studien zur Augsburger Zunftverfassung, l. c., 
S. 160 f. 
2. So schreibt ein Chronist in einer Notizenreihe am Ende von Cgm. 344 der 
Staatsbibliothek zu München, Bl. 136b: „Item anno 1368. jar nach testum Galli 
feria secunda [23. Oktober! inceperunt regere civilstem scabini.“ [Beil. I zur 
Chronik des Wahraus, I. c., S. 246); noch kürzer Wahraus selbst, I. c., S. 222: 
„Anno 1368 jaur dau huben sich an die zunft ze Augspurg;" Meisterlin in seiner 
ctiron. August, eccl. [Pistorius, 88. rer. germ., III, S. 683: „et anno LXVIII 
incepit communitas contra consules saevire et scabinatus instituerunt“; derselbe 
in seiner Lbronograpbia August.: „et 68. anno ceperunt Augustenses habere 
scabionatus facta prius seditione sicque juramento ratificaverunt ordinata.“ 
3. Vgl. Dirr, l.c., S. 161. 
4. L. c., S. 21. 
5. Frensdorfs in der Einleitung zu Chron. c, S. 275. 
6. Ebenda. 
7. S. zu diesen Chroniken die Einleitung zu Mülich S. xxxilff. und die 
Handschriftenbeschreibung Lexers ebenda S. XL 111 ff.
	        
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