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Einleitung
in den Stücken Anspruch auf Beachtung erheben, denen Jäger durch
seine subjektive Auffassung der Dinge ein besonderes Gepräge ver
leiht. Auch von den vielen in diesen Teil aufgenommenen Gesetzen,
Statuten und Ordnungen, die in den anderen Augsburger Chroniken
— die Langenmantelsche ausgenommen — gänzlich fehlen oder nur
sehr spärlich vorkommen, ist schon manches im Stadtbuch, im Augs
burger Urkundenbuch und sonst veröffentlicht.
Viel Neues ist also in dem zweiten Teil der Chronik nicht ent
halten, und da sich zeigte, daß die uns zur Veröffentlichung derselben
gewährte Bogenzahl nicht ausreiche, sie nach ihrem ganzen Umfang
in diesen Band aufzunehmen, und unbedingt eine Kürzung vorgenom
men werden mußte, so entschlossen wir uns, von dem zweiten Teil
nur das zum Druck zu bringen, was in ihm die „Weberchronik" aus
macht, nämlich die, wie wir in Beilage I sehen werden, freilich viel
fach unrichtigen Listen der Weber-Dreizehner und die zirca 35 Text
stücke, die irgendwie die Weberzunft betreffen. Durch ihre Aneinander
reihung entsteht wenigstens eine „Kleine Weberchronik".
Wenn Jägers Werk sich uns als Ganzes nicht als so wertvoll er
wies, wie es manche, die es nur dem Titel nach kannten oder es nur
flüchtig durchgeblättert hatten, eingeschätzt, so erfreute es sich doch
stets eines gewissen Ansehens und wurde von späteren Augsburger
Geschichtschreibern gern als Quelle herangezogen.
Der erste Augsburger Historikus, der es — freilich ohne es zu
nennen — unmittelbar benützte, war Achilles Pirminius Gasser, der
berühmte Verfasser der Annales civitatis ac reipublicae Augstbur-
gensis (von den ältesten Zeiten der Stadt bis zum Jahre 1576), der,
sei es noch zu Lebzeiten Jägers oder nach dessen Tod, eine Abschrift
der Chronik längere Zeit in Händen gehabt haben muß und für
seine Annales ausgiebig ausbeutete? Um dies zu beweisen und zu
zeigen, wie er dabei verfuhr, wollen wir hier einige aus den „Annalen"
und der „Weberchronik" zusammengestellte Parallelen vorführen und
beginnen mit dem den zweiten Hauptteil der letzteren eröffnenden
Stück, das bei Gasser am Rande als „Constitutio ignes extinguendi“
bezeichnet ist.
1. Daß Gasser von Jäger bei seinen geschichtlichen Forschungen unterstützt
worden, sagt er selbst <Fr ensdorsf in der Einleitung zu Bd. I der Augsb. Chro
niken S. XL1V). Siehe auch DirrsAbhandlung Cl. Jäger usw. in der 2. 8. N.,
Bd. XXXVI, S. 29.