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Weberchronik von Clemens Jäger
mit dem amen burgermaister, so es die not erfordert, ausgetzogen und
dann, so sich weiter ain rais zugetragen, der ander tail mit dem
andren burgermaister auch getzogen ist. und haben alle [18a] die, so
in demselben getzürck und tail, sie seiend reich oder arm gewesen»,
on alles widersprechen mit irer wehr und Harnisch ausziehen und der a
ander tail hie in der statt beieiben miessen. ich hab auch soliche schrifft-
liche ordnung, von ainem rat ausgangen, desgleichen brief, mit des
rats klainem insigel vervestnet, gesehen und gelesen, darinnen sich
jeder tail gegen den andern, solichs aufs etliche jar zu halten, ver-
schriben habend sonst sind etlich sonder gassen als particular aus- >»
geschlossen sgewesens, die zu sondern der statt diensten und ktainen
raisen verordnet gewesen send, wöliches vileicht in ainem Künstlichen
regiment vil schleiniger und fraintlicher hettd verrichtet werden mögen?
Dieweil aber hierauff gesagt werden möcht, die gemaind diser
statt habe die erber burgerschafft, so das regiment innen gehapt, mit ia
gwalt in Harnisch und mit gewapneter handt spoliert und frevenlich
entsetzet, und, als etlich sagen, der pöfel hab sich an ir statt in das
regiment eingetrungen, wie er° bis aufs dise zeit dieselben regierung
noch inhabe und halte: dis zu verantworten, acht ich billich sein und
a) arm gelegen b. b) hat b. c) „wie er" von uns eingefügt statt der die Satzlon.
itrultion störenden Worte „und also" der Hdjchr. d) „die" statt „dieselbe" b.
die decken- und durch des schesslergassen bis ze Husteter tor und usserhalb Husteter tor
neben dem Spital hinus bis Hintz sant Servatien. und sol daz fürbas ewiclichen
also beliben."
1. Wohl die Urkunde vom 10. November 1358 im Augsb. Urk.-B., Il, S. 73,
Nr. 520, von der sich in dem oben erwähnten Jäger-Faszikel eine Abschrift findet.
Wenn man, heißt es hier laut Beschluß des kleinen und großen Rates, in den nächsten
fünf Jahren zu Felde ziehen muß, so marschiert zunächst die in dem stromabwärts
gelegenen Teil der Stadt (wo der Minner sitzt: 8 13) wohnende Hälfte der Bürger
schaft aus und führt den Krieg zu Ende. Haben diese Bürger mindestens eine Nacht
draußen verbracht, so kommen bei dem nächsten Krieg die von der oberen Stadt <wo
der Vögelin wohnt: D 18) daran. Und so weiter bis nach Ablauf von fünf Jahren;
dann soll neuerdings gelost werden, wer bei dem nächsten Zug anzutreten hat. Vgl.
Schumann S. 71.
2. Die gewichtigste Klage, die gegen eine solche den Kriegsdienst der Bürger
schaft regelnde Zweiteilung der Stadt erhoben werden konnte, war die, daß dadurch
fast alle Mitglieder einer Handwerkerinnung, die ja meist beieinander wohnten,
gleichzeitig ausziehen mußten, was natürlich für die zurückbleibende Stadtbevölke-
rung sehr unangenehme Folgen nach sich ziehen konnte. Der Rat ordnete deshalb
bereits im Jahre 1360 an, daß nach Ablauf der 1358 festgesetzten fünf Jahre —
also vom 19. November 1363 an— im Kriegsfall sowohl die „Herren" als die Hand
werker ohne Rücksicht auf die Lage ihrer Wohnung in zwei gleich starke Gruppen
geteilt werden sollten, von denen die eine auszog, die andere daheim blieb, so daß
nun der erwähnte Mißstand wegsiel. Dabei blieb es im wesentlichen bis zur Ein-
führung des Zunftregiments. Schumann S. 74.