Volltext : Augsburg, Bd. 9 (1929 / 34)

Die  Aufrichtung  des  Augsburger  Zunftregiments  81

Unterdrückung  und  [19b]  Verachtung  [der  tren]  nicht  gestatten  wurden»,
als  an  andern  orten,  do  die  zunftlich  regierung  nicht  ist,  gar  grob  geschehen, ­
  und  dessen  gute  exempel  noch  heutigs  tags  fürgepracht
werden  möchten,  derhalben  die  zunftlich  regierung  der  fraintlichkait
2  halben  andren  regierungen  weit  fürgesetzt  werden  mag.  es  werden
auch  alle  und  jede  gepot  und  verbot  in  mindern  und  inv  mereren
fachen,  so  ainer  erberen  gemaind  und  zünften  von  ainem  erberen  rat«
aufferleget  werden«,  vil«  fraintlicherer,  annemlicherer  und  bösserer
mainung  auffgenomen  in  bedenckung,  daß  jede  zunft  ire  erwölte  voric>
  geher  in  den  räten  darbei  sitzen  hatt,  auch  derhalb  dester  williger  und
geflißner  von  ainer  erberen  gemaind  vollbracht  und  volltzogen  werden,
so  kan  auch  niemants  laugnen,  daß  die  zunftliche  regierung  sampt  iren
ämptern  ain  gantz  geschlachten,  artigen,  fraintlichen  rat  und  gemaind
machet,  ursach,  daß  dardurch  von  der  gantzen  gemaind«,  reich  und  arm,
is  in  diser  stattb  die  erbersten  und  verstendigisten  auf  den  aidt  an  die  rät
genomen  und  gewöllet  werden,  und  daß  auch  alle  untugent,  mutwill,
fresse!,  verfortailungen  und  alle  lasier  sich  vor  der  straff  mit  Nichten
verbergen  [können],  sondern  durch  den  nidersten  standt  der  zünften
bis  in  den  höchsten  grad  getzüchtiget  und  gestraffet  werden,  und  mag
so  die  justitia  in  dem,  daß  dem  reichen  als  dem  armen  geschechen  soll,
iren  Lösten,  geraden  und  schleinigern  weg  gehaben,  und  in  suma,
wo  also  die  zunftliche  regierung  mit  iren  ämptern,  als  es  die  alten  in
böster  mainung,  menigklich  zu  gut,  fürgenomen,  mit  fraintlichem
gemiet  gehalten  wirtl,  so  muß  warhafftig  volgen,  daß  es  ain  frome,
25  willige  und  gehorsame,  fraintliche  gemaind  geperen  [möcht],  und
kan  und  mag  niemants  anders  erachten  und  sagend  dann  daß  sich
durch  vorgemelte  zunftliche  ordnung  alle  ding  von  dem  nidresten  bis
zu  dem«  höchsten  grad,  (so  nun  von  dem  Magistrat  darob  gehalten  Wirt),
selbs  regieren  und  verrichten  und  alle  fachen  zu  dem  nutzlichisten  und
so  fraintlichisten  zugehen  miessen,  wöliches  alles  aus  erzölten  Ursachen
mit  warhait  abgenomen  rverden  mag.  das  hab  ich  allain  der  warhait
und  dem  freien  stand,  der  alles  gute,  so  er  recht  gehalten  [Wirt],  mit
sich  bringt,  zu  gut  und  den  erberen  zünften  zu  ainer  defension  mit
ainer  kurtzen  sumarien  melden  wollen.
a)  In  den  Handschriften  korrumpiert.  d>  „in"  fehlt  b.  c)  von  ainem  erb.  rat  durch  Verkündigung ­
  den  zünften  b.  d)  „werden"  fehlt  b.  e)  „in  vil"  b.  ()  „hat"  aus  b  statt
„haben"  in  a.  g)  In  den  Hdfchr.  „die  gantze  gemaind".  b)  „als"  nach  „statt"  wurde  als
störend  weggelassen.  0  In  den  Hdschr.  „werden".  k>  rechnen  und  sagen  b.  1)  bis
in  den  b.

Städtechroniken  XXXtV.

6
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.