Volltext : Bauzeitung für Würrtemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1912)

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BAUZEITUNG

Nr.  37

Baumaterial  wird  Backsteinbau  mit  Yerputz  verwendet.
Die  Dächer  werden  mit  Biberschwänzen  eingedeckt.
Die  reinen  Baukosten  (ohne  Bauplatz)  betragen  im
Baublock  an  der  Provinzialstraße  für  ein  .Reihenhaus  der
ersten  Gebäudegruppe,  dreigeschossig  mit  je  3  Bäumen,
zirka  10  700  M.,  mit  4  Bäumen  zirka  14000  M.,  desgleichen ­
  der  zweiten  Gebäudegruppe  für  ein  Beihenhaus,
  zweigeschossig  mit  3  Bäumen,  zirka  7700  M.,  für
4  Bäume,  ebenfalls  zweigeschossig,  zirka  10  000  M.
Die  Baukosten  der  Einzelhäuser  im  Baublock  nach
dem  Walde  betragen  je  nach  ihrer  überbauten  Fläche
mit  zusammen  4  Bäumen  5200  bis  8000  M.
Leiber,  Stadtarcbitekt.
Reicliswolinungsgesetz
Die  Wohnungskommission  des  Eeichstags  hat  einen
Yorentwurf  zu  einem  Eeichswohnungsgesetz  ausgearbeitet,
der  als  Anhalt  für  die  im  Herbst  fortzusetzenden  Beratungen ­
  dienen  soll.  Wir  entnehmen  dem  Entwurf  nachstehend ­
  die  wichtigsten  Bestimmungen.
In  allen  Gemeinden  soll  eine  ständige  Wohnungsaufsicht ­
  eingeführt  werden,  die  sich  auf  die  Beschaffenheit, ­
  Einrichtung  und  Benutzung  der  Wohnungen  in  Meinungen ­

  über  die  Befugnisse  der  Aufsichtsbeamten  zur
Anordnung  und  Durchführung  der  auf  Grund  der  erlassenen ­
  Yorschriften  notwendigen  Maßnahmen.  Soweit
die  angeordneten  Maßregeln  nicht  die  Beseitigung  einer
dringenden,  das  Leben  oder  die  Gesundheit  bedrohenden
Gefahr  bezwecken,  muß  für  die  Ausführung  eine  angemessene ­
  Frist  gelassen  werden.  Zur  Bäumung  von  beanstandeten ­
  Wohnungen  soll  die  Polizeibehörde  nur  befugt
sein,  wenn  die  weitere  Benutzung  erhebliche  Nachteile
oder  Gefahren  herbeizuführen  geeignet  ist.  Die  Ausführung ­
  der  erlassenen  Anordnungen  soll  durch  Geldstrafen
bis  zu  300  M.  erzwungen  werden  können.  Gegen  die
polizeilichen  Verfügungen  ist  Beschwerde  an  die  höhere
Verwaltungsbehörde  und  (in  letzter  Instanz)  an  die
Landeszentralbehörde  zulässig,  deren  Entscheidung  endgültig ­
  sein  soll.
Zur  Auslegung  der  württembergisclien
Bauordnung  von  1910
Mitgeteilt  von  Baurat  Burger-  Stuttgart  *)
lieber  die  Frage  der  baupolizeilichen  Zuständigkeit ­
  der  Gemeinden  dritter  Klasse  bei  neuen,

Kleinwohnungen  in  Saarbrücken

Platzbild

sundheitlicher  oder  sittlicher  Beziehung  erstreckt.  Die
Wohnungsaufsicht  soll  beschränkt  werden  auf  1.  Wohnungen, ­
  die  einschließlich  Küche  aus  vier  oder  weniger
Bäumen  bestehen,  2.  größere  Wohnungen,  welche  in  Mansarden, ­
  Dach-  oder  Kellergeschossen  liegen  oder  in  denen
fremde,  nicht  zur  Familie  gehörige  Personen  ständig  oder
gegen  Entgelt  beherbergt  werden,  3.  Schlafstellen,  Ledigenheime ­
  und  Logierhäuser,  4.  Wohn-  und  Schlafräume
der  Angestellten  (Gesellen,  Gehilfen,  Lehrlinge,  Arbeiter,
Gesinde).  Die  Wohnungsaufsicht  soll  den  Gemeindevorständen ­
  obliegen,  außerdem  haben  die  Landesregierungen ­
  besondere  Wohnungsaufsichtsbeamte  zu  bestellen.
Den  mit  der  Wohnungsaufsicht  betrauten  Personen  sollen
bei  Ausübung  dieser  Aufsicht  alle  amtlichen  Befugnisse
der  Ortspolizeibehörden  zustehen,  insbesondere  sollen  sie
befugt  sein,  die  der  Wohnungsaufsicbt  unterliegenden
Bäume  innerhalb  der  vom  Bundesrat  oder  den  Landeszentralbehörden ­
  festzusetzenden  Stunden  zu  besichtigen,
lieber  ihre  amtliche  Tätigkeit  haben  die  von  den  Landesregierungen ­
  bestellten  Wohnungsaufsichtsbeamten  Jahresberichte ­
  zu  erstatten,  die  dem  Bundesrat  und  dem  Beichstag
  vorzulegen  sind.  Der  Bundesrat  soll  Yorschriften
erlassen  können,  denen  die  zum  dauernden  Aufenthalt
von  Menschen  dienenden  Bäume  hinsichtlich  ihrer  Beschaffenheit, ­
  Einrichtung  und  Benutzung  in  gesundheitlicher ­
  oder  sittlicher  Beziehung  zu  entsprechen  haben,
ebenso  sonstige  Anordnungen  zur  Durchführung  der  Wohnungsaufsicht. ­
  Die  Vorschriften  können  verschieden  geartet ­
  sein  für  die  einzelnen  Landesteile,  ferner  für  Stadt
und  Land,  endlich  für  bestehende  Wohnungen  und  Neubauten. ­
  Weiter  enthält  der  Kommissionsentwurf  Bestimmit

  Feuerungseinrichtungen  versehenen  Gebäuden  an  Baulinien ­
  oder  an  hergestellten  Ortsstraßen  hat  das  Ministerium ­
  auf  die  Anfrage  eines  Oberamts  folgenden  Bescheid ­
  gegeben:
In  Art.  103  Abs.  4  der  Bauordnung  will  den  Gemeinden ­
  dritter  Klasse,  auch  wenn  sie  von  einem  geprüften
Ortsbautechniker  beraten  werden,  dem  Privatarbeiten  auf
dem  Gebiete  des  Bauwesens  untersagt  sind,  wegen  der
Schwierigkeit  der  rechtlich-administrativen  Aufgabe  die
baupolizeiliche  Zuständigkeit  von  den  im  vorausgehenden
Abs.  3  ausgenommenen  Gebäuden  nur  für  solche  neue
Yordergebäude  mit  Feuerungseinrichtungen  eingeräumt
werden,  bei  denen  sich  besondere  Schwierigkeiten  für  ihre
Stellung  zur  Straße  nicht  ergeben  können.  Dies  wird  in
der  Begel  zutreffen  bei  Gebäuden,  die  an  eine  Baulinie
zu  stehen  kommen,  mag  nun  die  dazugehörende  Straße
hergestellt  sein  oder  nicht,  und  bei  Gebäuden,  die  an
solchen  öffentlichen  Straßen  errichtet  werden,  die  innerhalb ­
  des  geschlossenen  Wohnbezirks  ohne  eigentliche
Ortsbauplanfeststellung  tatsächlich  bestehen  (hergestellte
Ortsstraßen),  und  zwar  ohne  Bücksicht  darauf,  in  wessen
Eigentum  die  Straßen  stehen  oder  von  wem  sie  unterhalten ­
  werden.  In  dem  einen  Falle  ist  die  Grenze  zwischen
der  überbaubaren  Fläche  und  der  Straße  durch  die  im
Ortsbauplan  eingezeichnete  Baulinie,  in  dem  andern  Falle
durch  die  tatsächlich  vorhandene  Straßengrenzlinie  mehr
oder  weniger  unzweideutig  festgelegt.
Im  Gegensatz  zu  den  hergestellten  Ortsstraßen  und
den  mit  einer  Baulinie  versehenen  Straßen  in  Art.  103

*)  Aus  dem  Amtsblatt  des  K.  Ministeriums  des  Innern  Nr.  16,
            
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