290
BAUZEITUNG
Nr. 37
Baumaterial wird Backsteinbau mit Yerputz verwendet.
Die Dächer werden mit Biberschwänzen eingedeckt.
Die reinen Baukosten (ohne Bauplatz) betragen im
Baublock an der Provinzialstraße für ein .Reihenhaus der
ersten Gebäudegruppe, dreigeschossig mit je 3 Bäumen,
zirka 10 700 M., mit 4 Bäumen zirka 14000 M., desgleichen
der zweiten Gebäudegruppe für ein Beihenhaus,
zweigeschossig mit 3 Bäumen, zirka 7700 M., für
4 Bäume, ebenfalls zweigeschossig, zirka 10 000 M.
Die Baukosten der Einzelhäuser im Baublock nach
dem Walde betragen je nach ihrer überbauten Fläche
mit zusammen 4 Bäumen 5200 bis 8000 M.
Leiber, Stadtarcbitekt.
Reicliswolinungsgesetz
Die Wohnungskommission des Eeichstags hat einen
Yorentwurf zu einem Eeichswohnungsgesetz ausgearbeitet,
der als Anhalt für die im Herbst fortzusetzenden Beratungen
dienen soll. Wir entnehmen dem Entwurf nachstehend
die wichtigsten Bestimmungen.
In allen Gemeinden soll eine ständige Wohnungsaufsicht
eingeführt werden, die sich auf die Beschaffenheit,
Einrichtung und Benutzung der Wohnungen in Meinungen
über die Befugnisse der Aufsichtsbeamten zur
Anordnung und Durchführung der auf Grund der erlassenen
Yorschriften notwendigen Maßnahmen. Soweit
die angeordneten Maßregeln nicht die Beseitigung einer
dringenden, das Leben oder die Gesundheit bedrohenden
Gefahr bezwecken, muß für die Ausführung eine angemessene
Frist gelassen werden. Zur Bäumung von beanstandeten
Wohnungen soll die Polizeibehörde nur befugt
sein, wenn die weitere Benutzung erhebliche Nachteile
oder Gefahren herbeizuführen geeignet ist. Die Ausführung
der erlassenen Anordnungen soll durch Geldstrafen
bis zu 300 M. erzwungen werden können. Gegen die
polizeilichen Verfügungen ist Beschwerde an die höhere
Verwaltungsbehörde und (in letzter Instanz) an die
Landeszentralbehörde zulässig, deren Entscheidung endgültig
sein soll.
Zur Auslegung der württembergisclien
Bauordnung von 1910
Mitgeteilt von Baurat Burger- Stuttgart *)
lieber die Frage der baupolizeilichen Zuständigkeit
der Gemeinden dritter Klasse bei neuen,
Kleinwohnungen in Saarbrücken
Platzbild
sundheitlicher oder sittlicher Beziehung erstreckt. Die
Wohnungsaufsicht soll beschränkt werden auf 1. Wohnungen,
die einschließlich Küche aus vier oder weniger
Bäumen bestehen, 2. größere Wohnungen, welche in Mansarden,
Dach- oder Kellergeschossen liegen oder in denen
fremde, nicht zur Familie gehörige Personen ständig oder
gegen Entgelt beherbergt werden, 3. Schlafstellen, Ledigenheime
und Logierhäuser, 4. Wohn- und Schlafräume
der Angestellten (Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Arbeiter,
Gesinde). Die Wohnungsaufsicht soll den Gemeindevorständen
obliegen, außerdem haben die Landesregierungen
besondere Wohnungsaufsichtsbeamte zu bestellen.
Den mit der Wohnungsaufsicht betrauten Personen sollen
bei Ausübung dieser Aufsicht alle amtlichen Befugnisse
der Ortspolizeibehörden zustehen, insbesondere sollen sie
befugt sein, die der Wohnungsaufsicbt unterliegenden
Bäume innerhalb der vom Bundesrat oder den Landeszentralbehörden
festzusetzenden Stunden zu besichtigen,
lieber ihre amtliche Tätigkeit haben die von den Landesregierungen
bestellten Wohnungsaufsichtsbeamten Jahresberichte
zu erstatten, die dem Bundesrat und dem Beichstag
vorzulegen sind. Der Bundesrat soll Yorschriften
erlassen können, denen die zum dauernden Aufenthalt
von Menschen dienenden Bäume hinsichtlich ihrer Beschaffenheit,
Einrichtung und Benutzung in gesundheitlicher
oder sittlicher Beziehung zu entsprechen haben,
ebenso sonstige Anordnungen zur Durchführung der Wohnungsaufsicht.
Die Vorschriften können verschieden geartet
sein für die einzelnen Landesteile, ferner für Stadt
und Land, endlich für bestehende Wohnungen und Neubauten.
Weiter enthält der Kommissionsentwurf Bestimmit
Feuerungseinrichtungen versehenen Gebäuden an Baulinien
oder an hergestellten Ortsstraßen hat das Ministerium
auf die Anfrage eines Oberamts folgenden Bescheid
gegeben:
In Art. 103 Abs. 4 der Bauordnung will den Gemeinden
dritter Klasse, auch wenn sie von einem geprüften
Ortsbautechniker beraten werden, dem Privatarbeiten auf
dem Gebiete des Bauwesens untersagt sind, wegen der
Schwierigkeit der rechtlich-administrativen Aufgabe die
baupolizeiliche Zuständigkeit von den im vorausgehenden
Abs. 3 ausgenommenen Gebäuden nur für solche neue
Yordergebäude mit Feuerungseinrichtungen eingeräumt
werden, bei denen sich besondere Schwierigkeiten für ihre
Stellung zur Straße nicht ergeben können. Dies wird in
der Begel zutreffen bei Gebäuden, die an eine Baulinie
zu stehen kommen, mag nun die dazugehörende Straße
hergestellt sein oder nicht, und bei Gebäuden, die an
solchen öffentlichen Straßen errichtet werden, die innerhalb
des geschlossenen Wohnbezirks ohne eigentliche
Ortsbauplanfeststellung tatsächlich bestehen (hergestellte
Ortsstraßen), und zwar ohne Bücksicht darauf, in wessen
Eigentum die Straßen stehen oder von wem sie unterhalten
werden. In dem einen Falle ist die Grenze zwischen
der überbaubaren Fläche und der Straße durch die im
Ortsbauplan eingezeichnete Baulinie, in dem andern Falle
durch die tatsächlich vorhandene Straßengrenzlinie mehr
oder weniger unzweideutig festgelegt.
Im Gegensatz zu den hergestellten Ortsstraßen und
den mit einer Baulinie versehenen Straßen in Art. 103
*) Aus dem Amtsblatt des K. Ministeriums des Innern Nr. 16,