Heft 3. Mitteilungen der Vereinigung der Elektrizitätswerke.
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8 12.
Ist durch die Kapazitäts- bezw. Wirkungsgrads-
probe «ie Reparaturbedürftigkeit der Batterie nach-
yzewiesen, so hat der Unternehmer auf Verlangen
Jes Besitzers in einer der Grölse der Reparatur an-
gemessenen Frist, bei nicht angängiger Aufserbetrieb-
setzung einer Batterie längstens innerhalb von vier
Monaten, bei Erneuerung der ganzen Batterie läng-
stens in sechs Monaten, den vertragsmäfsigen Zu-
stand wieder herbeizuführen. Hat der Unternehmer
“nnerhalb dieser Frist die Batterie nicht in Stand
gesetzt oder erneuert, so ist der Besitzer berechtigt,
auf Kosten des Unternehmers dieses durch einen
andern Unternehmer tun zu lassen und vom Ver-
irage zurückzutreten.
8 13.
Der Besitzer der Akkumulatorenbatterie ist ver-
oflichtet, auf Verlangen des Unternehmers den für
Kapazitäts- und Wirkungsgradsproben, sowie für Re-
paraturen erforderlichen Ladestrom zu liefern und
zwar kostenlos für alles zusammen bis zum zehn-
flachen Betrage der zehnstündigen Kapazität in
Amperestunden pro Jahr und repariertes Element.
Bezüglich des Strompreises für den überschiefsenden
Betrag gilt der 8 9 des Lieferungsvertrages. Der
Besitzer ist lediglich verpflichtet, Strom mit der in
seinem Betrieb üblichen Spannung zu liefern und
kann denselben dementsprechend berechnen. Soweit
der für die obengenannten Zwecke mehr aufge-
wandte Strom im regelmäfsigen Betrieb als Nutz-
strom wieder verwendet werden kann, wird er dem
Unternehmer nicht berechnet.
8 14.
Zu Entschädigungsforderungen, die über die
vorstehenden Bestimmungen hinausgehen, ist der
Besitzer nur insoweit berechtigt, als der Unter-
aehmer seine Vertragsverpflichtung nicht einhält.
Die etwa eintretende Entschädigungspflicht auf
Grund allgemeiner gesetzlicher Bestimmungen wird
alerdurch nicht berührt.
8 15.
In allen Fällen, in denen auf Grund der vor-
hergehenden Bestimmungen das Vertragsverhältnis
aufgehoben wird, hat der Unternehmer von der für
das volle Jahr entrichteten Vergütung den ent-
sprechenden Anteil für die nicht verflossene Zeit
zurückzuzahlen.
8 16.
Die etwaigen Stempelkosten dieses Vertrages,
der sich auf die Lieferung von Mengen von Waren
bezieht, die innerhalb des Deutschen Reiches im
Betriebe des Unternehmers hergestellt sind, tragen
veide Parteien je zur Hälfte.
Bericht
iber die bisherige Tätigkeit der für die Vorberatung
zines Enteignungsgesetzes für elektrische Starkstrom-
anlagen gewählten Unterkommission.
Der Unterkommission gehören die Herren
Dr. Fick, Matt, Dr. Thierbach u. Thomas an.
Nach Durcharbeit und Sichtung des bisher in
lien Akten der Vereinigung niedergelegten recht um-
'angreichen und wertvollen Materials, welches auf
as Enteignungsgesetz und den sonstigen zu erstre-
‚enden Rechtsschutz der Elektrizitätswerke Bezug
1at, legte Unterzeichneter durch Schreiben vom
1. November 1903 den Mitgliedern der Unter-
-ommission eine Zusammenstellung der bisher
‚egebenen Anregungen und zutage getretenen
Vünsche vor.
Am 16. November fand darauf in Berlin die
ste Zusammenkunft statt; auf derselben wurden
lie einzelnen Punkte, welche bei der gesetzlichen
Zegelung der Frage hauptsächlich zu beachten
ein würden, erörtert und erklärt Herr Dr. Fick sich
‚ereit, unter Zugrundelegung dieser Erörterungen
inen bereits in Paragraphen eingeteilten Gesetz-
ntwurf aufzustellen.
Die zweite Sitzung fand am 8. Dezember 19083
u Berlin gelegentlich der Sitzung der Hauptkom-
nission I statt und wurde dieser der inzwischen
‚on Herrn Dr. Fick aufgestellte Entwurf vorgelegt.
Jes ferneren war von Herrn Dr. Fick inzwischen
ine Denkschrift über die für das Enteignungsgesetz
ıauptsächlich in Frage kommenden Gesichtspunkte
‚ufgestellt und wurde auch diese, nachdem die ein:
‚elnen Mitglieder der Unterkommission von dersel-
en Kenntnis genommen und sich hierzu zu äußern
telegenheit genommen hatten, der Hauptkommission
‚orgelesen.
Inzwischen waren einzelne Mitglieder der Un-
erkommission infolge von Rücksprachen mit den
ür ein allenfallsiges Gesetz in Betracht kommenden
3ehörden zu der Überzeugung gelangt, daß es von
‚lergrößtem Werte wäre, wenn der Regierung bei
Zinreichung unseres Gesuches oder schon vorher
‚uverlässiges statistisches Material unterbreitet würde;
‚us diesem müsse hervorgehen, einmal, welch be-
leutenden Umfang in Deutschland heute bereits
lie Überland-Zentralen, die ja an einem Enteignungs-
‚esetz das Hauptinteresse besitzen, angenommen,
ınd welche Bedeutung dieselben für die Hebung
jes Wohlstandes großer Landesteile und der ver-
schiedensten Berufszweige gewonnen haben, und
„weitens, mit welch bedenklichen Schwierigkeiten
liese Unternehmungen infolge der herrschenden
Rechtsunsicherheit zu kämpfen haben, indem sie