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hauptsächlich in mathematischen Fächern, die drei oberen (technische Abtheilung) für den akademischen
Berufsunterricht bestimmt sind.
Es ist jedoch an letzterer Abtheilung Gelegenheit gegeben, dass auch nach Beendigung der drei Fach-
kurse noch weiter gehende Fachstudien gemacht werden können.
$. 2.
(Zu §. 5.)
Die technische Abtheilung (technische Hochschule) gliedert sich künftig in sechs neben einander stehen-
den Fachschulen, nämlich
1) für die Architektur,
2) für das Ingenieurwesen,
3) für den Maschinenbau,
4) für die chemische Technik, mit den Unterarten:
a) chemische Fabrikation,
b) Hüttenwesen,
c) Pharmacie,
5) für Mathematik und Naturwissenschaften, und
6) für allgemein bildende. Fächer.
5's:
(Zu §. 6.)
Der auf das Handelsfach sich beziehende Unterricht findet an der polytechnischen Schule nicht
mehr statt.
8. 4.
(Zu §. 9.)
Die an der polytechnischen Schule angestellten Repetenten haben vermüge dieser ihrer Eigenschaft
die Befugniss, in den Füchern, für welche sie als Re oetenten verwendet sind, Privatvorlesuncen an der Schule
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zu halten.
Sonstige Gelehrte, welche Privatvorlesungen an der Schule halten wollen, werden, wenn sie ihre Be-
fähigung dazu nachgewiesen haben, durch besondere Verfügung als Privatdocenten an derselben zugelassen.
Der Befähigungsnachweis ist in der Regel durch ein C
ersteres kann insbesondere dann erlassen werden,
Leistungen vorliegen.
olloquium und einen Probevortrag zu liefern:
wenn genügende Dienstprüfungszeugnisse oder wissenschaftliche
Die Ermüchtigung zu Haltung von Privatvorlesungen gilt
selbst, wenn der Betreffende binnen zwei Jahren keine Vorlesun
Unterricht ertheilt hat.
stets als widerruflich, und erlóscht von
g angekündigt oder binnen fünf Jahren keinen
8. 5.
(Zu $88. 12—14, 28.)
Um
I. zur Theilnahme an sümmtlichen planmässigen Unterrichtsfichern eines Jahreskurses oder zu einem
eigentlichen Fachstudium (ordentliche Schüler und Studirende)
zu werden, ist der Besitz der erforderlichen Vorkenntnisse
1) für die mathematische Abtheilung, und zwar
a) für die erste Klasse derselben durch E
von welcher jedoch Diejenigen,
in die polytechnische Schule aufgenommen
rstehung der seitherigen Aufnahmeprüfung nachzuweisen,
welche die in Folge der Kónigl Verordnung vom 12. März 1868 bei