§. 13.
dentlichen Abgang von der polytechnischen Schule erhält jeder Schüler und Studirende
Bei seinem or
angszeugniss, in welehem die Dauer seines Aufenthalts an der Anstalt, die
derselben auf Verlangen ein Abg
m während des letzteren besuchten Vorträge und Uebungen, sowie eine Prüdicirung seines sittlichen Ver-
von ih
haltens angegeben werden.
8. 14.
(Zu 8. 29.) .
Für entsprecheñde Leistungen bei der technischen Maturitätsprüfung, sowie bei Lósung der an den
Fachschulen gestellten Preisaufgaben werden, ausser den Preisen, auch Belobungen zuerkannt.
§ 15.
(Zu 88. 33, 34.)
In der technischen Abtheilung wird jede der sechs Fachsehulem (vergl. $. 2) durch ein Kollegium
aus den der betreffenden Fachschule angehörenden Hauptlehrern, sowie denjenigen Fach- und
vertreten, welches
esondere Verfügung Sitz und Stimme in diesem Kollegium eingeräumt
Hilfslehrern besteht, welchen etwa durch b
worden ist.
Ist ein Lehrer
zutheilen, so ist er in jedem der betreffe
nach dem Inhalt oder dem Umfang seiner Lehraufgabe mehr als Einer Fachschule zu-
nden Fachschulkollegien stimmberechtigt.
8. 16.
(Zu 8. 34, vergl. $$..24 und 38.)
Aufgabe der Fachschulkollegien ist :
1) Die Interessen des Unterrichts der einzelnen Fachschulen zu vertreten und zu diesem Behufe die
geeigneten Anträge
üchtliche Aeusserung abzugeben,
2) über den Fleiss und die sittliche Haltung der
n etwa ein Einschreiten mit Disciplinarmitteln als angezeigt erscheint, entsprechende Anträge an
an die Direktion oder den Lehrer-Convent zu stellen, sowie auf Verlangen gut-
betreffenden Studirenden Aufsicht zu führen, und,
wen
die Direktion zu stellen.
S. I7,
(Zu §. 33.)
Jedes Fachschulkollegium withlt aus seiner Mitte einen Vorstand, welchem die Vorbereitung und
Leitung der Verhandlungen sowie die Vollziehung der Beschlüsse des Kollegiums zukommt.
3 ^ 7 Jorsta ‘nos Hs 4 z i + e : Y wi E i T "5
Wählbar zum Vorstande eines Fachsehulkollegiums sind jedoch nur diejenigen Mitglieder desselben,
welche vermóge organischer Bestimmung oder zufolge persönlicher Verleihung Sitz und Stimme im Lehrer-
Convent haben, und, wenn ein Lehrer verschiedenen Fachschulen zugetheilt ist (vergl. $. 15 Abs. 2), so ist er
nur in demjenigen Fachschulkollegium wählbar, welchem er in erster Linie angehört.
Die Wahl geschieht je auf zwei Jahre, so zwar, dass jedes Jahr in 3 Fachschulen eine Erneuerung
stattfindet, wesshalb für die erstmalige Wahl besondere Verfügung getroffen wird.
Ueber die erfolgte Wahl ist sofort Anzeige an das Ministerium zu erstatten.
Im Falle der Verhinderung wird der Fachschulvorstand durch seine nächsten Vorgänger in dieser Funk-
tion vertreten.
§. 18.
(Zu $. 36.)
"Schule, weleher den Rang auf der fünften Stufe der Rangordnung
ie seither, aus der Zahl sümmtlicher Haupt-
Der Direktor der polytechnischen
hat, und für diese Funktion einen besonderen Gehalt bezieht, wird, w