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vor dem 1. Juli bei der Direktion des Polytechnikums einzureichen, welche im Einvernehmen mit der Prüfungs-
kommission über die Zulassung zur Prüfung erkennt und die zugelassenen Candidaten zu derselben einladet.
8. 6.
Vor Beginn der Prüfung ist von jedem zugelassenen Candidaten eine Sportel zu entrichten und zwar
von solchen, welche die Bedingung mindestens Einjährigen Studiums an der polytechnischen Schule erfüllt
haben, im Betrag von je zwanzig Thalern, von denen, die dieser Bedingung nicht entsprochen haben und doch
ausnahmsweise zugelassen werden, im Betrag von je dreissig Thalern.
III. Umfang der Prüfungen.
A. Prüfung für technische Chemiker.
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Die Prüfungsfücher sind:
1) Allgemeine Chemie.
2) Analytische Chemie.
3) Chemische Technologie.
4) Physik,
5) Geognosie mit Mineralogie,
6) Botanik oder Zoologie.
7) Baukonstruktionslehre.
8) Maschinenkunde. .
In den einzelnen Füchern wird in dem Umfange geprüft, in welchem dieselben an der polytechnischen
Schule gelehrt werden.
In den Fächern 1 bis 4 incl. wird schriftlich und mündlich geprüft, in den übrigen Fächern nur
mündlich, :
Zu der Prüfung in der allgemeinen Chemie gehürt noch die Ausführung analytischer Arbeiten im
Laboratorium.
Zur Prüfung in der chemischen Technologie kommt noch die Ausführung einiger in der Technik hüu-
figer vorkommenden Titriranalysen.
Die Priifung in der Baukonstruktionslehre findet nur im Umfang des besonderen Unterrichts fiir
Maschinenbauer und Chemiker statt.
In der Maschinenkunde wird nur eine allgemeine Kenntniss der Maschinentheile, der hydraulischen
Motoren, der Dampfmaschinen und der Dampfkesselanlagen vorausgesetzt.
B. Prüfung für Hüttenleute.
8. 8.
Die Prüfungsfächer sind:
1) Allgemeine Chemie.
2) Analytische Chemie.
3) Metallurgie und Halurgie.
4) Physik.
5) Mineralogie und Geognosie.
6) Geodäsie.
7) Technische Mechanik,