Full text: Jahres-Bericht der Königl. Polytechnischen Schule zu Stuttgart für das Studienjahr 1875-1876 (1875)

  
jj | Der in $. 11 Ziffer 3 der Verordnung vom 4, November 1872 für die Zulassung zur ersten Staats- 
| | prüfung im Baufache als Bedingung bezeichneten Erstehung der technischen Maturitäts-Prüfung wird die Er- 
| stehung der im Herbst 1871 zunächst provisorisch eingeführten. und sodann durch Verfügung des Ministeriums 
| des Kirchen- und Schulwesens vom 19. Juni 1873 (Reg.Blatt S. 977 ít) definitiv eingerichteten Abiturienten- 
Prüfung vom Realgymnasium in Stuttgart, sowie die Erstehung der durch Verfügung des Ministeriums des 
| Kirchen- und Schulwesens vom 14. Februar d. J. (Reg.-Blatt S. 61 ff) neu eingeführten Abiturienten-Prüfung 
| von einer vollständigen (zehnklassigen) Realanstalt des Landes mit der Massgabe gleichgestellt, dass für die 
il Kandidaten des Hochbaufachs die Erstehung der einen oder der anderen dieser Abiturienten-Prüfungen genügt, 
hi wogegen die Kandidaten des Ingenieurfachs wührend ihres Fachstudiums noch die Erlangung einer hóheren 
| mathematisch-naturwissenschaftlichen Ausbildung durch Erstehung einer besonderen Prüfung nachzuweisen haben. 
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| Diese mathematisch-naturwissenschaftliche Prüfung, deren Erstehung für die Kandidaten des Ingenieur- 
Hi fachs eine weitere Bedingung,für die Zulassung zu der ersten Staatsprüfung bildet, hat hauptsüchlieh hóhere 
| Analysis, allgemeine Mechanik, angewandte beschreibende Geometrie, ferner Physik, Chemie und Geognosie 
i zum Gegenstande. Dieselbe ist in der Regel nach dem zweiten Jahre des Fachstudiums an der polytechnischen 
if Schule abzulegen, und wird von den betreffenden Lehrern derselben, unter Mitwirkung eines Kommissärs der 
i betheiligten Ministerien, welche in der Absendung eines solchen unter einander wechseln, vorgenommen. 
| Das Nähere über die Einrichtung dieser Vorprüfung wird durch eine besondere Verfügung bestimmt, 
| 
4 $. 3. 
r Von den in §§. 15 und 16 der Verordnung vom 4, November 1872 enthaltenen Prüfungsfüchern fallen 
für die Kandidaten des Hochbau- und des Ingenieurfachs Physik, Chemie und Geognosie weg (vergl, jedoch $.7). 
Wenn und soweit von den in §. 15 der genannten Verordnung unter A aufgeführten Fächern einzelne 
weitere in der Folge in die mathematisch-naturwissenschaftliche Vorprüfung aufgenommen werden sollten, so 
kommen sie bei der ersten Staatsprüfung ebenfalls in Wegfall. 
  
| 8. 4. 
| Die erste Staatsprüfung findet künftig je im Frühjahr statt, und sind die Meldungen hiefür je vor 
| dem ersten Januar eines Jahres einzureichen. 
Infolge hievon wird die zweite Staatsprüfung auf den Herbst, und der Termin für die Meldung zur 
letzteren auf den 1. Juli eines Jahres verlegt, 
Hienach ändern sich die 88. 13 und 14, sowie die $8. 22 und 93 der Verordnung vom 4. November 
  
1872. 
Der §. 18 jener Verordnung wird dahin abgeändert : 
»Die bei dieser Prüfung für befähigt erkannten Kandidaten erlangen mit der nach §. 9 erfol- 
genden Bekanntmachung des Prüfungs-Ergebnisses, vorbehültlich ihrer Beeidigung, die Befugniss 
zu Baumessungen, und, wenn sie bei der Prüfung genügende Kenntnisse in der praktischen Geo- 
metrie nachgewiesen haben, zur Aufnahme von Situationsplanen für Bau-Anlagen.« 
§. 6. 
Im Herbst 1876 findet noch einmal die erste Staatsprüfung statt; mit dem Jahre 1877 tritt der in 
$. 4 angeführte Wechsel in der Zeit der Abhaltung der beiden Staatsprüfungen ein, wonach vom Jahr 1877 an 
je im Frühjahr die erste und im Herbst die zweite Staatsprüfung stattfindet. 
Die in $. 2 genannte mathematisch-naturwissenschaftliche Vorpriifung wird erstmals im Herbst 1878 
abgehalten (vergl. $. 7 Absatz 2). 
§ 7 
Diejenigen Kandidaten des Ingenieurfachs, welche auf Grund der technischen Maturitüts-Prüfung in 
  
  
 
	        
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