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die betreffende Fachschule des Polytechnikums eingetreten sind, beziehungsweise im Herbst 1876 noch eintreten
werden, und auf welche daher die mathematisch-naturwissenschaftliche Vorprüfung keine Anwendung findet,
haben dagegen die erste Staatsprüfung auch künftig nach den Normen der 88. 15 und 16 der Verordnung vom
4, November 1872 abzulegen. ;
Solche Kandidaten des Ingenieurfachs, welche auf Grund der Maturitäts- oder Abiturienten-Prüfung vom
tealgymnasium in Stuttgart in die Fachschule eingetreten sind, werden, wenn dies vor dem Herbst 1876 der Fall
gewesen ist, gleichfalls ohne Erstehung der mathematisch-naturwissenschaftlichen Vorpriifung (vergl. §. 6 Abs. 2)
zu der ersten Staatsprüfung zugelassen, und sodann bei letzterer in demselben Umfang wie die Kandidaten,
welche die technische Maturitäts-Prüfung gemacht haben, geprüft (vergl. Abs. 1).
Gleichzeitig mit dieser Kgl. Verordnung und in unmittelbarem Anschluss an letztere
erschien eine Verfügung des Kgl. Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens, welche das Nähere
über die an der polytechnischen Schule für Kandidaten des Ingenieurfachs neu eingeführte
mathematisch-naturwissenschaftliche Vorprüfung enthält und folgendermassen lautet:
S 1.
Die Prüfung findet erstmals im Oktober 1878, und von da an jedes Jahr im Oktober statt und wird je
unter n&herer Angabe des Termins im Staatsanzeiger besonders ausgeschrieben.
Dieselbe wird von den betreffenden Lehrern der polytechnischen Schule, unter Mitwirkung eines
Kommissürs der drei betheiligten Ministerien, welche in der Absendung eines solchen unter einander wechseln,
vorgenommen.
Vorstand der Prüfungskommission ist der jeweilige Vorstand der Ingenieurfachschule.
S. 2.
Der Kandidat hat sich bei seiner Meldung auszuweisen:
a) über die durch Erstehung der Abiturientenprüfung vom Realgymnasium in Stuttgart oder einer
zehnklassigen württembergischen Realanstalt erhaltene Berechtigung zum Eintritt in die Inge-
nieurfachschule.
Kandidaten, welche ihre Studienlaufbahn nicht im Inlande gemacht haben, können zu der
Prüfung ausnahmsweise dann. zugelassen werden, wenn sie sich über den Besitz derjenigen
Kenntnisse, welche für die genügende Erstehung einer der genannten Abiturientenprüfungen
verlangt werden, in anderer Art ausweisen.
b) über ein mindestens einjähriges Studium an einer technischen Hochschule;
c) über sein sittliches und disciplinarisches Benehmen während der Studienzeit, soweit diese nicht
am Polytechnikum in Stuttgart selbst zugebracht worden ist.
8:8.
Die Meldungseingaben mit den erforderlichen Belegen ($. 2) sind je vor dem 1. Juli des Prüfungs-
jahres bei der Direktion einzureichen. Ueber die Zulassung entscheidet die Prüfungskommission ($. 1). Die
Direktion ladet die zugelassenen Kandidaten zur Prüfung vor.
$. 4.
Prüfungsgegenstünde sind:
1) hóhere Analysis.
Differential- und Integralrechnung Elemente der Differentialgleichungen.
2) Allgemeine Mechanik.
Analytische Behandlung von Gleichgewichts- und Bewegungsaufgaben.
3) Angewandte bes chreibende Geometrie, insbesondere Schattenlehre und Perspektive,
4) Physik.
5) Chemie.
6) Geognosie.