— c
8. 4.
Die Aufgaben werden den Kandidaten nach Anordnung des Referenten gegeben. Vor Abgabe der
Lösung soll ein Kandidat das Prüfungszimmer nicht oder jedenfalls nur unter angemessener Kontrole verlassen.
Die abgegebenen Lösungen sind versiegelt dem Referenten zu übergeben, dieser sorgt für die Uebergabe an den
Correferenten. Was nach Ablauf der Lôsungsfrist unvollendet ist, wird in diesem Zustand übergeben. Aende-
rungen nach der Abgabe an den Custos sind nicht zulássig.
§. 5.
Wenn mündlich geprüft wird, so hält der Referent des betreffenden Faches in Anwesenheit des
Kommissionsvorstandes und des Correferenten die Prüfung ab. Jedes Kommissionsmitglied ist berechtigt, anzu-
wohnen und nach Abschluss der vom Referenten vorgenommenen Prüfung weitere Fragen zu stellen, sofern
nicht die für das Fach bestimmte Zeit zu sehr überschritten wird.
S. 6.
Die Zeugnisse werden nach der beim Polytechnikum gebrüuchlichen Numerirung gegeben:
recht gut. gut — recht gut. gut. zmlgut. — gut. zml.gut. m. — zg. m. s. m.
8. 3 6. 5. 4. 3. 2. 1.
Referent und Correferent geben unabhängig von einander Zeugnisse. Können sie sich nicht über das definitive
Zeugniss einigen, so entscheidet die Kommission,
87.
Das Resultat der Prüfung wird durch das Mittel aller in den Einzelfächern gegebenen Nummern be-
stimmt,
Das Mittel
"
7 und mehr entspricht der Cl. Ia mit dem Zeugniss ausgezeichnet.
61, » > > >. » JD » » » recht gut.
6 » » » »*:w* Hak > » » gut.
5 » » » > >» Ilb- » » > = zieml.gut — gut.
4 uu» » » » » llla » » » ziemlich gut.
315 » » » » »]b ». > » zureichend.
Bestanden ist nur, wer im Mittel aller Fächer 31/2 und ausserdem in den Füchern der hóheren Ana-
lysis und allgemeinen Mechanik im Durchschnitt dieselbe Mittelzahl 31/2 erreicht hat.
Nachdem schon seither an sämmtlichen Fachschulen des Polytechnikums, mit Ausnahme
derjenigen für allgemein bildende Fächer, Diplomprüfungen eingeführt waren, hat nunmehr
auch diese Fachschule beschlossen, zu Ablegung von Diplomprüfungen in deutscher, englischer,
französischer und italienischer Sprache, in deutscher Literatur, in Geschichte und Geographie,
in Kunstgeschichte und Aesthetik Gelegenheit zu bieten und es wurde für diese Prüfungen mit
Genehmigung des K. Kultministeriums vom 4. April 1876 folgendes Statut aufgestellt:
|. Allgemeine Bestimmungen.
8. 1.
An der Fachschule für allgemein bildende Fächer finden jährlich Diplomprüfungen statt. Die nähere
Angabe der Termine wird jedesmal besonders bekannt gemacht,
8. 2.
Die Prüfungen werden von besonderen Kommissionen vorgenommen , welche aus den Vertretern der