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vorausgesetzt dass ein gewisses Mindestmass allgemeiner Vorbildung nachgewiesen ist, Unter teil-
weiser Verwertung der Beschlüsse der Eisenacher Konferenz vom 12. April 1896 wurden mit Ge-
nehmigung des K. Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens, zunüchst als provisorische Vorschrift,
folgende vom 1. Oktober 1897 an giltige Aufnahmebestimmungen festgesetzt:
Der Nachweis der erforderlichen Vorkenntnisse wird von solchen, welche als ordentliche Stu-
dierende eintreten wollen, dureh das Reifezeugnis einer Oberrealschule, eines Realgym-
nasiums, eines humanistischen Gymnasiums oder einer diesen Schulen in Beziehung auf
das technische Studium gleichgestellten Lehranstalt erbracht.
Reichsausländer und Deutsche, welche ihre Vorbildnng im Auslande erhalten haben, führen
den Nachweis durch das Reifezeugnis einer staatlich anerkannten Lehranstalt, deren Lehr-
ziele mit denen der vorgenannten Anstalten im wesentlichen übereinstimmen, oder durch
ein Zeugnis, das im Heimatlande zum Studium an einer Universität oder Technischen Hoch-
schule berechtigt.
An der Abteilung für Chemie werden bis auf weiteres Pharmazeuten als ordentliche
Studierende auch ohne Reifezeugnis aufgenommen, wenn sie über die erstandene Apotheker-
Gehilfen-Prüfung und über die vollständige Zurücklegung einer dreijährigen Gehilfenzeit
sich ausweisen,
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für diejenigen, welche von anderen Hochschulen
auf die hiesige Technische Hochschule übergehen. Bei einem Übertritt ist ausserdem das
Abgangszeugnis von der zuletzt besuchten Hochschule vorzulegen.
Als ausserordentliche Studierende können diejenigen aufgenommen werden, welche Zeugnisse
der vorgenannten Art nicht haben, aber sich urkundlich mindestens über den Besitz der
Kenntnisse ausweisen, welche zur wissenschaftlichen Befähigung für den einjährig-frei-
willigen Militärdienst im deutschen Heere erforderlich sind. Sofern der Besitz dieser Kennt-
nisse nicht durch den Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Militärdienst nach-
gewiesen wird, kann er auf Grund gleichwertiger Zeugnisse durch das Abteilungskollegium
festgestellt werden.
Zur Aufnahme in die Abteilung für Maschineningenieurwesen wird überdies eine längere,
erfolgreiche praktische Thätigkeit verlangt.
Beim Übertritt von einer auswärtigen Hochschule gilt dasselbe, was unter Absatz 4 gesagt ist.
Durch das Finanzgesetz für 1. April 1897/99 sind Dank der Fürsorge der K. Staatsregierung
und der Stände 492000 Æ zur Erbauung eines Ingenieurlaboratoriums und zur Ergänzung der Ver-
suchseinrichtungen bei der Materialprüfungsanstalt verwilligt worden. Für die Erbauung des Labo-
ratoriums, mit der alsbald begonnen werden soll, ist ein Platz am fliessenden Wasser, in der
Vorstadt Berg, in Aussicht- genommen.
Der Etat von 1897/99 gewährt ferner die Mittel zur definitiven Anstellung des Hilfslehrers für
analytische Chemie und zur Bestellung eines Hilfslehrers für geodätische Fächer; auch die Stelle
eines wissenschaftlich gebildeten Assistenten am Ingenieurlaboratorium wurde zu einer etatsmässigen
Einrichtung erhoben,
Nach beendigter Revision wurde das neue Statut für die geodätische Diplomprüfung mit Ge-
nehmigung des K. Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens vom 13. Februar 1897 veröffentlicht.