Full text: Bericht der Königlichen Technischen Hochschule in Stuttgart für das Studienjahr 1909/10 (1909)

  
  
  
   
  
  
   
   
  
  
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Der bisherige Vortrag über Recht- und Verwaltungskunde wurde getrennt in 
eine im Winterhalbjahr zu haltende zweistündige Vorlesung über Verwaltungskunde und 
eine im Sommerhalbjahr zu haltende zweistündige Vorlesung über Rechtskunde. Neu erteilt 
wurde ein Lehrauftrag für Spezielle (praktische) Volkswirtschaftslehre. 
In Beziehung auf den Unterricht im Englischen, Französischen und Italie- 
nischen wurde mit Wirkung vom Sommerhalbjahr 1910 an folgende Regelung getroffen: 
1. für den Unterricht im Englischen mit 7 Semesterstunden (2 Std, Anfängerkurs, 
2 Std. Vorträge über die Literatur und 3 Std. praktische Übungen einschl. 1 Std. 
Einführung in die englische technische Geschäftssprache) wird ein Lehrauftrag erteilt; 
2. fiir die romanischen Sprachen (Französisch und Italienisch) wird eine zunächst pro- 
visorische Lehrstelle (im Französischen Vorträge über die Literatur, praktische 
Übungen und Einführung in die französische technische Geschäftssprache) geschaffen, 
mit dem Vorbehalt der Umwandlung dieser Stelle in eine außerordentliche Professur, 
Der bisherige Lehrauftrag für Italienisch soll vorläufig bestehen bleiben. 
Damit sind die Lehraufträge für Geschichte der französischen und englischen Sprache 
und Literatur in Wegfall gekommen, 
Nach dem Vorgang von 1908 (vgl Bericht für 1907/08 S. 4) fand in der Woche vom 
4.—9. Oktober 1909 wieder ein von der Gesellschaft für wirtschaftliche Ausbildung e. V. in Frank- 
furt a, M. mit Unterstützung des Württ, Bezirksvereins Deutscher Ingenieure veranstalteter Vor- 
iragskurs für Ingenieure, Chemiker, Verwaltungsbeamte, Juristen, Studierende u. a. statt. 
Den Assistenten der Technischen Hochschule wurde durch Erlaó des K. 
Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens vom 14. April 1910, soweit sie in einem reichsgesetzlich 
der Unfallversicherung unterliegenden Betrieb verwendet sind, für Krankheitsfülle ein Anspruch 
im Sinne des Art. 1 Abs. 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 1902 (Reg.Bl. S. 589) bzw. des 
$ 3 des Krankenversicherungsgesetzes in der Fassung der Novelle vom. 25. Mai 1903 (Reichs- 
Ges.Bl. S. 233) eingeräumt. Den übrigen Assistenten kann die Unfallfürsorge nach Art. 18 des 
Gesetzes vom 23. Dezember 1902 zuteil werden, 
Die Krankenkasse der Studierenden weist nach der Rechnung vom 1. April 1909/10 auf: 
Einnahmen: Ausgaben: 
  
1. Beiträge der Studierenden 7900 A — ~j 1. Für Spitalverpflegung . . 1447 4 50 A 
2. Kapitalzinse . . 26 , 10 , 2. Rechnungen der Ärzte ab- 
3. Aus dem K: iTinchacht dor züglieh der zu ersetzenden 
Hochschule und Gebühren 430 , — , Beträge. dl Zan 5001, 65 , 
9056 Æ 10 À 3. Steuern und Verwaltungs: 
kosten |... 1058 58 1206, 95 » 
4. Zinsvergütung bei Kapital- 
anlage und Abgang. . . 98. =p 
  
6838 Æ 10 » 
Die Mehreinnahme von 2223 Æ abzüglich von 96 Æ für Aufzahlung auf erworbene 
Wertpapiere wurde zum Grundstock geschlagen, der jetzt auf 19516 Æ 31 A angewachsen ist. 
  
   
 
	        
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