Full text: Deutsche Konkurrenzen (1894, Bd. 3, H. 25/36)

  
Programm. 
Die evangelische Kirchengemeinde zu St. Ulrich und Levin 
in Magdeburg beabsichtigt in dem ihr zugehörigen Stadtteil Wilhelm- 
stadt auf dem aus dem Lageplan näher ersichtlichen Bauplatz eine 
Kirche zu bauen, zu welcher die Baupläne durch einen öffentlichen 
Wettbewerb beschafft werden sollen. 
A, Lage und Stellung. Der von der Gemeinde erworbene 
Bauplatz bildet ein Dreieck, das begrenzt wird von der projektierten 
sogenannten Promenadenstrasse, der Schrotestrasse und der Ver- 
bindungsstrasse zwischen Anna- und Immermannstrasse. — Inner- 
halb der Eigentumsgrenzen ist dem Architekten die Verwertung des 
Platzes freigestellt. Ueberschritten dürfen die Baufluchten nur soweit 
werden, als die baupolizeilichen Vorschriften der Stadt Magdeburg“) 
dies gestatten. — Der Bau soll so angelegt werden, dass der Chor 
sich am östlichen Ende befindet und der Turm von der Annastrasse 
aus übersehen werden kann. Die Zugänglichkeit muss mindestens 
von drei Seiten erfolgen. — Der Fussboden der Kirche ist 50 cm 
über dem Strassenterrain anzuordnen. Die Heizkammer kann unter 
dem Fussboden des Chors oder der Nebenräume liegen. 
B. Form und Grösse, Die Länge des Kirchgebäudes ist 
derart zu bemessen, dass Sitzplätze nicht über 27 m von der Kanzel 
entfernt sind. — Der Liturgik des evangelischen Gottesdienstes ent- 
sprechend ist neben dem Raum für die Gemeinde ein besonderer 
Altarraum in ausreichender Grösse vorzusehen und vor dem Altar 
eine freie Fläche für etwa 60 bewegliche Banksitze zu belassen. 
Neben dem Altarraum muss die Sakristei in ungefährer Grösse von 
39—35 Um liegen. — Das Gebäude muss 900 Sitzplätze bieten, 
von denen bis 350 auf Emporen einschliesslich der dem Altar gegen- 
über anzuordnenden Orgelempore untergebracht sein dürfen. Der 
Raum bei der Orgel soll Sitzplätze für 50 Sänger bieten, die bei 
Anlage einer grösseren Orgelempore von den übrigen Sitzplätzen 
daselbst abgeschlossen werden können. — Im Kirchgebäude soll ein 
Konfirmandensaal untergebracht werden, der 50—60 []m Grund- 
  
*) Baupolizei-Verordnung für den Gemeindebezirk Magdeburg vom 24. No- 
vember 1893. (Magdeburg, Creutz’sche Buchhandlung.)
	        

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