Aus dem Ausschreiben.
Der Wettbewerb ist ein öffentlicher unter den im deutschen Reiche ansässigen
Architekten evangelischen Bekenntnisses.
Die Entwürfe sind bis zum 31. Oktober 1902 abzuliefern.
Das Preisgericht besteht aus den Herren: Geh. Regierungsrat Oberbürgermeister
Haken-Stettin, Geh. Baurat Hossfeld- Berlin, Geh. Regierungsrat Professor Otzen-Charlottenburg,
Stadtbaurat Meyer-Stettin, Pastor Springborn- Stettin.
Bei Verhinderung eines Mitgliedes des Preisgerichts wird von den übrigen
Mitgliedern des Preisgerichts ein Ersatzmann gewählt.
Es sind folgende Preise ausgesetzt:
ein erster Preis von 2400 M.,
ein zweiter Preis von 1500 M.,
ein dritter Preis von 1000 M.
Ausserdem hat die Gemeinde das Recht, auf Vorschlag der Preisrichter weitere
Entwürfe zum Preise von je 400 M. anzukaufen; jedoch besteht eine Verpflichtung
der Gemeinde zu einem solchen Ankauf nicht.
Die Summe der drei ausgesetzten Preise soll in jedem Falle verteilt werden.
Auf einstimmigen Beschluss des Preisgerichts können indessen die Preise auf die
drei vom Preisgericht als die besten anerkannten Entwürfe in anderer Weise, als
vorstehend angegeben, verteilt werden.
Die preisgekrönten und angekauften Entwürfe gehen in das Eigentum der
Kirchengemeinde über. Jedoch liegt die Absicht vor, bei Ausführung des Baues
einem der Sieger die Bauleitung bezw. die künstlerische Ueberwachung nach der
deutschen Norm zu übertragen, wobei der Preis vom Gesamthonorar in Abzug kommt.
Eine Orientierung der Kirche wird nicht gefordert. Es wird mehr Gewicht
auf schöne Umrisslinien bei einfacher Architektur als auf reiche Detailausbildung zu
legen sein. Die Bauart soll dem Geiste der evangelischen Predigtkirche entsprechen,
Die gesamte bebaute Grundfläche, einschliesslich der Anbauten, muss auf
Grund einer Bedingung, an welche die kostenfreie Hergabe der Baustelle geknüpft
ist, mindestens 1290 qm betragen. .
Die Kirche soll 1100 Sitzplätze von je 50/85 cm enthalten, von denen 100
auf der Orgelempore anzuordnen sind und weitere 250 auf sonstigen Emporen untergebracht
werden können. Ein Mittelgang von 1,50 m ist erforderlich. Vor dem
Altar soll ein Raum für 60 Stuhlplätze von je 75/55 cm vorhanden sein, welche
bei den genannten 1100 Sitzplätzen nicht mitrechnen.
Es werden folgende Nebenräume, welche nach Ermessen der Verfasser auch
in Anbauten untergebracht werden können, verlangt:
Eine Sakristei von mindestens 20 qm Grundfläche.
Zwei Konfirmandenzimmer für je 80 Konfirmanden & 0,70/0,50. Diese
Zimmer sollen auch für die Abhaltung von Bibelstunden, von Versammlungen der
Konfirmierten, von Vorbereitungsstunden für die Helferinnen im Kindergottesdienste,
sowie zu den Sitzungen der kirchlichen Organe, zu Chorübungsstunden, zu Garderoben
bei Kirchenkonzerten, zur Versammlung der Pathen mit den Täuflingen vor Beginn
der Kirchentaufen und zu Versammlungen kirchlicher Vereine benutzt werden. Es
ist daher erforderlich, dass die beiden Räume sowohl durch Türen in Verbindung
mit dem Innern der Kirche stehen, als auch Zugänge von aussen haben. Um beide
Räume gegebenen Falles als einen Raum benutzen zu können, sollen sie nebeneinander
liegen und nur durch eine Rollwand getrennt sein.
Ein Zimmer von 15 qm für den Küster und Kirchendiener.
Zwei Klosetts.