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Der Entwurf No. 20 mit dem Kennwort „Halt an “wegen Angabe
des Namens des Verfassers und der Entwurf No. 179 mit dem Kennwort
„Einfache Formen, malerische W irkungen‘“ wegen verspäteter Absendung
können nicht zur Prämiierung zugelassen werden,
Was die berechneten Baukosten betrifft, so bewegen sich dieselben
zwischen Mk. 85000 und Mk. 135000. Die Baumassen betragen im
Minimum 6101 cbm, im M3 um 16184 cbm und die Einheitspreise
bewegen sich zwischen Mk. und Mk. 17.90 pro cbm.
Hinsichtlich der für die Beurteilung der Wettbewerb-Entwürfe zu-
grunde zu legenden Gesichtspunkte gelangt man nach einer vorläufigen
und allgemeinen Prüfung zu nachfolgend aufgeführten Grundsätzen:
I. Hinsichtlich der Baukostensumme.
Im Programm ist als Bausumme 100000 Mk. angenommen,
welcher Betrag für die ganze Bauausführung ausschliesslich Grundstücks-
Einrichtung ausreichen soll. Das Preisgericht einigt sich darüber, dass
eine Ueberschreitung allenfalls bis 10%, die Ausschliessung eines sonst
brauchbaren Projekts nicht herbeiführen soll, da es sich nur um über-
schlägliche Kostenberechnung nach Kubikinhalt des umbauten Raumes,
unter Zugrundelegung eines entsprechenden Einheitspreises handelt. In
letzterer Hinsicht wird die Annahme eines Einheitssatzes pro cbm um-
bauten Raumes von ı4 bis ı5 Mk. als massgeblich, aber auch aus-
reichend erachtet. Demgemäss ergibt sich ein allenfalls zur Gebäude-
masse verfügbarer Kubikinhalt — von Oberkante Kellersohle bis Ober-
kante Hauptgesims, unter Berücksichtigung aufwändigerer Giebelaufbauten
mit einem Drittel der Höhe, aber unter Nichtberücksichtigung von Erker-
ausbauten, sofern sie nicht im Grundriss und Aufbau besondere Bedeutung
beanspruchen, von 7500 cbm. Damit würde eine höchste Baukosten-
höhe von rund 110000 Mk. — eigentlich 112500 Mk. bei ı5 Mk.
pro cbm, aber 105000 Mk. bei 14 Mk. pro cbm — erreicht werden,
Entwürfe, welche sich nicht innerhalb dieses Rahmens halten,
müssen von der Preisbewerbung ausgeschlossen werden.
II. Lage.
In Anbetracht des reichlich grossen Bauplatzes und nach Besichtigung
desselben durch die auswärtigen Mitglieder des Preisgerichts, gelangt
dasselbe zu der einstimmigen Ueberzeugung, dass es sich nicht empfiehlt,
auf die schiefe Gestalt des Grundstücks an der Ecke der Wasserwerks-
und Cohn-Oppenheim-Strasse Rücksicht zu nehmen, Es liegt nicht die
geringste Veranlassung dazu vor, einen Eckbau unmittelbar vor dem
Wasserwerk zu errichten, der mit seinen Fronten den unter stumpfem
Winkel zusammenschneidenden Fluchtlinien der genannten Strassen zu
folgen hätte. Derartige schiefe Ecklösungen erschweren die Grundriss-
gestaltung und verteuern den Bau nicht unerheblich. Handelt es sich
doch hier um einen verhältnismässig einfachen Waisenhausbau mit
möglichst klarer innerer Einrichtung, noch dazu um einen Bau im freien
Felde. Hiernach gelangt das Preisgericht zu der Erwägung: