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Die in Abs. 2 bezeichnete Strasse darf zum Zwecke der Verbindung des
Justizgebäudes mit dem Provinzialarr ıs an zwei Stellen in je einem c
auf Korridorbreite derart überbrückt len, dass das Strassenprofil mit mi
5 m Höhe über der Fahrbahn frei
Um sowohl dem künftigen Ju
zebäude an seiner Südostseite, als auc nen
Gebäude, das auf dem an dieser Sc angrenzenden städtischen Gelände erricl
werden sollte, eine ausreichende Lichtzuführung zu sichern, bestellen sich die Ver
tragsschliessenden hiermit gegensei folgende Grunddienstbarkeiten:
Ein Gebäude, das auf dem im Abs. 4 bezeichneten städtischen Gelände er-
richtet werden sollte, kann an den drei im anliegenden Plane mit a, b und c
bezeichneten, vorläufig in Aussicht genommenen Stellen unter Beobachtung der
Vorschriften der Bauordnung i meinschaftliche Brandmauern derart an das
künftige Justizgebäude angebaut we dass die Länge der drei Anbauten zusammen
45 m beträgt. Das zwischen diesen Anbauten verbleibende städtische Gelände darf
in einer Tiefe von 8 m nicht überbaut, dagegen zu zwei Lichthöfen für ein auf
diesem Gelände errichtet werdendes Gebäude verwendet werden.
Damit die im Abs. 5 bezeichneten Lichthöfe eine Erweiterung auf eine Tiefe
von im ganzen 12 m erhalten können, muss der Staat mit dem künftigen Justizgebäude
zwischen den Anbauten 4 m von der Grenze zurückbleiben und er darf hiernach
das zwischen den Anbauten liegende Gelände in einer Tiefe von 4 m, gemessen
von der aufgehenden Gebäudeflucht des künftigen Justizgebäudes bis zu der Grenze
des städtischen Eigentums, nicht überbauen.
Das Justizgebäude soll ausser dem Keller 4 Geschosse von entsprechenden,
nicht unnötig hohen Stockwerken, das Provinzialarresthaus, ausser dem Keller, 5 Ge-
schosse von je ca. 3,30 m Stockwerkshöhe (gemessen von Fussboden zu Fussboden)
enthalten,
Wenn auch die Architektur der Bauwerke deren Bestimmung als Verwaltungs-
gebäude klar zum Ausdruck bringen soll, so ist doch namentlich dem äusseren Auf-
bau des Justizgebäudes ein monumentaler Charakter zu geben, welcher der Bauweise
der hervorragenderen Profafibauten der Stadt. Mainz und in engerem Sinne der
Umgebung des Schlossplatzes entspricht.
Vornehme Einfachheit unter Vermeidung verschwenderischer Ausgestaltung
der Ansichten wird besonders gewünscht.
Als Material für die Ansichtsflächen ist Haustein, unter etwaiger Verwendung
von Putzflächen, in Aussicht zu nehmen. Beide Gebäude erhalten eine einheitliche
Zentralheizung, deren Kesselanlagen und Bedienungsräume im Kellergeschoss des
Provinzialarresthauses unterzubringen sind,
Die Preisrichter haben von den wesentlichen Bedingungen dieses Preis-
ausschreibens Kenntnis genommen und dieselben genehmigt. Sie verzichten auf jede
unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an dem Wettbewerbe, S
C. Raumbedarf.
a. In dem Justizgebäude sind unterzubringen:
n,
A, Das Amtsgericht. 1. Abteilung für Strafsachen, 2. Desgleichen für freiwillige
Gerichtsbarkeit: a) Vormundschaftssachen und Hinterlegungswesen, b) Nachlass-
sachen, c) Konkurssachen und Registerführung, d) Grundbuchsachen. 3. Des-
gleichen für streitige Gerichtsbarkeit.
B. Die Amtsanwaltschaft.
)ı Das Hypothekenamt.
. Das Landgericht: I. Zivilkammer I, II und III, 2. Kammer für Handelssachen,
3. Strafkammer I und II, 4. Das Schwurgericht, 5. Räume für die Unter-
suchungsrichter I und II, 6. Gerichtsschreiberei, 7. Allgemeine Räume,
E. Räume für Rechtsanwälte,
F. Die Staatsanwaltschaft.
G. Verfügbare Räume.
H, Die Beschliesserwohnung.
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