nach dem’ Allerheiligsten führenden Gänge sollen, abgesehen von den Wandgängen,
eine Breite von mindestens 1,28 m, die Hauptverbindungsgänge nach den Garderoben
jedoch eine Breite von mindestens 1,50 m erhalten.
Auf den Emporen müssen die Gänge mindestens die Breite besitzen, wie
solche nach den ministeriellen Vorschriften sich ergibt.
Auf reichliche Bemessung und bequeme Zugänglichkeit der Kleiderablagen
wird besonderer Wert gelegt. Dieselben müssen im Erdgeschoss zusammen mindestens
200 qm gross sein. Auch sind die Ausgänge derselben möglichst zugfrei zu gestalten,
Die Kleiderablagen für die Frauen-Emporen sollen zusammen mindestens 120 qm
gross sein.
Ausser den Kleiderablagen sind Aborte möglichst verteilt und in der er-
forderlichen Anzahl sowohl für das Erdgeschoss wie für das Emporengeschoss
vorzusehen, .
Die Synagoge muss ausserdem enthalten:
ein an den Sitz des Rabbiners anstossendes Zimmer von 20 qm nebst Abort,
ein Zimmer für den Kantor von 15 qm nebst Abort und ferner
einen feuersicheren Raum in möglichster Nähe des Allerheiligsten für die
Tempelgeräte.
Ferner werden verlangt:
2 Räume von je mindestens 5O qm, welche als Empfangsraum bei Trau-
ungen verwendet werden können. Wenn möglich, sind diese zwei
Räume nebeneinander zu legen und mit einer Scheidewand zu ver-
binden, damit die beiden Räume zusammen auch als Vortragsraum
benutzt werden können; .
ein Gemeindesitzungszimmer von mindestens 50 qm; zwei anschliessende
Nebenzimmer von je 25 qm, Welche als Kanzleizimmer und Ur-
kundenraum dienen sollen, eine Kleiderablage und Abort. — Diese
Räume sollen zusammen einen besonderen Eingang erhalten;
eine Hausmeister- Wohnung von 3 Zimmern, Küche und Nebenräume,
welche nicht in dem eigentlichen Gotteshause untergebracht werden
darf.
Raum für eine Orgel ist nicht vorzusehen.
Auf eine weihevolle Gestaltung des Innern, sowie auf eine monumentale
Erscheinung der Vorderseite des Bauwerks wird Wert gelegt. Die Seiten sollen
einfacher gehalten werden.
Für die Gesamtausführung einschliesslich innerer Ausstattung und Einrichtung,
Heizungs-, Beleuchtungs-, Wasserleitungs- und Entwässerungs- Anlagen steht die
Bausumme von 475000 Mk. zur Verfügung, welche nicht überschritten werden darf
und deren Einhaltung eine Bedingung für die Preiserteilung ist.
Der Nachweis für den Betrag der Bausumme ist durch einen leicht zu
‚rüfenden Ueberschlag nach Kubikmetern des umbauten Raumes zu führen, mit
en von‘ Pauschsummen für die innere Ausstattung und Einrichtung.
Die Entscheidung über die Richtigkeit der eingesetzten Einheitspreise steht
I
Angab
dem Preisgericht zu.
Es werden verlangt:
ein Lageplan I: 250;
Grundrisse des Erdgeschosses, des Emporengeschosses und des Keller-
geschosses I: 200;
Ansichten der Westfront, der Ostfront und einer Seitenfront I: 200;
ein Längsschnitt und ein Querschnitt je I: 200;
eine perspektivische Skizze, deren Standpunkt auf dem Lageplan anzu-
deuten ist;
ein. Kostenüberschlag.
Die Darstellung der Zeichnungen soll sich durchweg der einfachsten Mittel
bedienen.