Objekt : Ordnung der Diplomprüfung für Bauingenieure mit Geschäftsordnung (1953)

1. (NF) Physik
2. (NF) Geologie einschl. Mineralogie
3. (NF) Chemie für Bauingenieure und Chemie der Baustoffe
4. (NF) Staats- und Verwaltungskunde mit Grundzügen
des bürgerlichen Rechts *)
5. (HF) Darstellende Geometrie

6. (NF) Grundlagen der Wirtschaftswissenschaften
7. (HF) Höhere Mathematik
8. (HF) Technische Mechanik und Festigkeitslehre
9. (HF) Baustatik I, Statik AI und BI
10. (HF) Vermessungskunde
11. (HF) Baukonstruktionslehre
12. (HF) Baustoffkunde
13. (NF) Grundzüge der Elektrotechnik
14. (NF) Maschinenkunde und Baumaschinen
15. (NF) Landwirtschaftliche Betriebslehre.

(2) Die Vorprüfung kann als geschlossene Prüfung nach dem 4. Studiensemester
 oder in 2 Teilprüfungen nach dem 2. und 4. Studiensemester
abgelegt werden.

(3) Entsprechend dem Studienplan der Technischen Hochschule Stuttgart
umfaßt die 1. Teilprüfung 6 Fächer (Ziff. 1—6), die 2. Teilprüfung 9 F&cher
(Ziff. 7—15).

8 13: Bestehen und Wiederholen der Vorprüfung

(1) Die Prüfung gilt nur dann als bestanden, wenn mindestens die Durchschnittsnote
 4,0 aus allen Fächern einschl. der Übungsarbeiten erreicht
wird. Außerdem muß in jedem Hauptfach mindestens die Note 4,0, in den
Nebenfächern beim Ausgleich die Durchschnittsnote mindestens 4,0 erreicht
 werden. Näheres bestimmen 88 3 bis 5 der Geschäftsordnung.
(2) Nichtbestandene Prüfungen können bei Gelegenheit einer ordentlichen
 Vorprüfung einmal wiederholt werden. Nur in besonders begründeten
 Ausnahmefällen ist eine zweite Wiederholung möglich.

(3) Eine 1. Wiederholung nichtbestandener. Prüfungen muß geschlossen
 und spätestens innerhalb eines Jahres durchgeführt werden.
(4) Über die 2. Wiederholung entscheidet auf Vorschlag des Prüfungsausschusses
 das Rektoramt auf Grund eines besonders begründeten
schriftlichen Antrages des Kandidaten. Grundsätzlich kann eine Zustimmung
 zur 2. Wiederholung höchstens für 2 Hauptfächer oder für 1 Hauptfach
 und 2 Nebenfächer gegeben werden.

*) Ausländische
kunde“ befreit.

Studierende sind von der Ablegung der Prüfung in „Rechts-0


            
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