a)
b)
d)
Das Gebäude für die Leichenfeierlichkeiten soll folgende Räume
enthalten:
Einen Einsegnungsraum von etwa 200 qm Grundfläche, Derselbe soll
durch Hinzunahme eines oder zweier Nebenräume, die so anzuordnen sind,
dass sie auch für sich als kleinere Einsegnungsräume benützt werden können,
auf eine Fläche von etwa 300 qm gebracht werden können.
Zwei Räume für Angehörige von je 40 qm.
Zwei Räume für die Geistlichkeit von je 20 qm.
Bedürfnisanstalt für Männer und Frauen.
Vor dem Einsegnungsraum ist eine Vorfahrt mit den erforderlichen
Vorhallen anzuordnen, Die Einfahrt auf das eigentliche Friedhofsterrain soll
nur in so weit zugelassen werden, als sie für die Anfahrt zu den Baulichkeiten
erforderlich ist.
Die Leichenhallen sollen mit dem Bauteil a in Verbindung stehen. Sie
sind als geräumige einheitliche Hallen gedacht, in welche die für die Aufnahme
der Leichen bestimmten Räume als Zellen ohne Decken eingebaut sind. Die
Zellen sind so anzuordnen, dass sie von einem Mittelgang aus für den Leichen-
transport und von zwei Seitengängen aus für die Besucher zugänglich sind,
Die Gänge sind tunlichst so anzuordnen, dass beim Verbringen der Leichen
in die Leichenzellen die für die Besucher bestimmten Gänge nicht gekreuzt
werden. Die Leichenzellen sind für je eine Leiche bestimmt und. sollen
2,20><3,20 m gross sein; sie sind von den Gängen durch Türen zu trennen.
Es soll zunächst eine Halle für 50 Leichenzellen erbaut werden, doch ist
die Anlage so zu treffen, dass eine Vergrösserung des Gebäudes um die
gleiche Anzahl Zellen jederzeit möglich ist. Am Haupteingang ist ein Wärter-
zimmer vorzusehen, sowie ein kleiner Raum zum Aufenthalt für Angehörige
eines aufgebahrten Verstorbenen, Mit den Leichenhallen soll ein Raum für
2—3 Fundleichen verbunden und daran anschliessend das Gebäude für
Obduktionen errichtet werden, Dieses muss enthalten:
Zwei Sektionszimmer von etwa je 40 qm Grundfläche,
Zwei Aerztezimmer 7 Wa an 7
Ein Gerichtszimmer ‚,, ;»„ 25 qm Grundfläche,
Ein Wärterzimmer 5 9580. ®
Baderaum mit 2 Bädern, Abort.
Das Obduktionshaus muss von den Leichenhallen aus zugänglich sein,
aber auch einen besonderen Eingang vom Friedhof bezw. vom Wirtschafts-
hofe aus erhalten.
Für die Verwaltung des Friedhofes sind ein Haus für den Verwalter
und ein Haus für zwei Aufseherfamilien vorzusehen.
Das Haus für den Verwalter soll enthalten:
Im Erdgeschoss eine Schreibstube von 50 qm, einen Warteraum
von 25 qm Grundfläche,
ein Dienstzimmer des Verwalters von 25 qm Grundfläche,
ein Dienstzimmer der Aufseher #20, 9
Im Obergeschoss und Dachgeschoss:
Die Wohnung des Verwalters, bestehend aus 5 Zimmern, Küche,
Speisekammer, Bad, Abort und Bodenraum mit Dachkammern.
Die Gebäude müssen am Eingang des Friedhofes liegen.
Die Einfriedigungen sind in einfacher Weise auszuführen, doch so,
sie den öffentlichen Platz vor dem Friedhofe in wirkungsvoller Weise b«
Zu dem Ende ist es zulässig, die Gebäude unter a bis c ganz ode e
in die Einfriedigung einzubeziehen. Auch kann damit gerechı
dass in späterer Zeit kleine Läden für Blumen und dergl. eingeri