An Wohnräumen sind ferner erforderlich:
eine Familienwohnung für den Inspektor, bestehend aus 5 Wohn- und
Schlafräumen und Küche nebst Zubehör,
ein Wohn- und ein Schlafzimmer für die Wirtschafterin,
eine Wohnung für einen verheirateten Hausmann (Hauswart),
eine Wohnung für einen verheirateten Gärtner, welcher zugleich Pförtner ist.
NB. Es bleibt dem Architekten auch überlassen, diese Wohnung in einem
besonderen Gebäude unterzubringen.
Schlafräume für die Haus- und Küchenmädchen,
Wohnräume für Wärterinnen (in jedem Stockwerk mindestens ein derartiger
Raum).
An gemeinschaftlich zu benutzenden Räumen müssen vorhanden sein:
ein Betsaal, sowie Beide Räume sind so zu bemessen, dass in
; 1 Spei jedem derselben zu den gedachten Zwecken
ein Versamm ungs- und peisesaal J 120 Personen Platz finden,
zwei geräumige Krankenzimmer zu je 5 Betten.
Ausserdem:
in jedem Stockwerk zwei Baderäume und .die erforderlichen Abortanlagen,
An Verwaltungs- und Wirtschaftsräumen muss das Gebäude enthalten:
ein Sprechzimmer mit Nebenraum für den Arzt,
ein Geschäftszimmer für den Inspektor, welches zugleich zu Sitzungen des
Kuratoriums benutzt werden kann, und daran anschliessend ein Neben-
raum für einen Gehülfen,
eine grössere, für die gemeinschaftliche Beköstigung der Pfleglinge eingerichtete
Küche nebst den erforderlichen Nebenräumen, wie Spülküche, Gemüse-
putzraum, Vorratskammer, Speiseausgabe etc,,
eine gemeinschaftliche Waschküche nebst Roll- und Bügelzimmer etc,, aus-
reichend für die Besorgung der Wäsche von sämtlichen Pfleglingen,
ein Sektionsraum,
eine Leichenkammer,
die für die Heizungsanlagen und sonstigen Wirtschaftsbedürfnisse erforderlichen
Räume (Aufbewahrung der Gartengerätschaften etc.),
ausserdem in jedem Stockwerke:
2 kleinere Küchenräume, in welchen die Pfleglinge nach Wunsch ihre
Speisen sich selbst zubereiten können.
Sämtliche vorbezeichneten Räumlichkeiten sind in einem Kellergeschoss, in
einem Erdgeschoss und zwei Obergeschossen, deren jedes, wie auch das Erdgeschoss,
ungefähr 4 m Gesamt-Höhe erhalten soll, unterzubringen. Auf Anlage von
Veranden und Altanen, welche mit den möglichst als Wandelgängen auszubilden-
den Korridoren in Verbindung stehen, ist Bedacht zu nehmen.
Die äussere Gestaltung des Gebäudes soll eine einfache, aber würdige und
der Bestimmung der Anstalt entsprechende sein. Es ist darauf Rücksicht zu
nehmen, dass an einer geeigneten Stelle der Aussenseiten des Gebäudes eine
Büste oder Statue des Stifters angebracht werden kann.
Als Material für die Aussenseiten sind Verblendsteine unter Verwendung
von Werksteinen anzunehmen,
Die Korridore sind sämtlich zu überwölben; sämtliche Treppen sind feuer-
sicher herzustellen. Ferner ist die baupolizeiliche Vorschrift zu beachten, dass
kein für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmter Raum weiter als
20 m von einer Treppe entfernt liegen darf,
Der Baugrund ist als ein guter zu betrachten.