Wo immer es mit Rücksicht auf die Fassadenbildung thunlich ist, soll so-
wohl in den Maler- wie in den Bildhauer-Ateliers die Mittellinie des Nordfensters
nicht in die Axe des Atelierraumes gelegt, sondern etwas nach Osten zu ver-
schoben werden, damit der westlich neben dem Fenster verbleibende Raum breiter
wird als der östliche.
Für die einzelnen Stockwerke sind folgende Bestimmungen einzuhalten :
Erdgeschoss, Es soll hier kein Corridor angeordnet werden, sondern
der Zugang zu den seitlich des Treppenhauses liegenden Ateliers direkt von
Aufsen erfolgen und zur Verbindung der letzteren mit Treppenhaus und Aborten
ein offener Gang, durch ein Vordach geschützt, hergestellt werden.
In den Eckräumen sind im Niveau mit dem äusseren Boden 2 grosse Ateliers
mit Vorräumen für Bildhauer einzurichten in einer Breite von 7,50 m, Tiefe von
etwa 8,00 m und lichten Höhe von 5,70 m. Wünschenswert sind nach Norden
zu erkerartige Glasausbauten von 5 m Breite, 2—4 m Vorsprung und mit Ober-
licht versehen. Die gegen Süden liegenden Vorräume dieser Bildhauerateliers
sollen Fenster nach Osten, bezw. Westen, sowie 2 m breite und 5 m hohe Thüren
nach Süden erhalten, die mit kleinen Eingangsflügeln zu versehen sind; ebensolche
Thüren sind in der Zwischenwand anzuordnen.
In der Mitte des Baues ist ein drittes, kleineres Bildhaueratelier mit einer
Breite von 5—6 m und einer Tiefe von 7 m, mit 2—3 m breitem Nordfenster,
welches in ı m Höhe vom Fufsboden ab beginnt, anzuordnen. Der Fulsboden
dieses Ateliers und der Zugang zu demselben muss im Niveau mit dem äußeren
Boden liegen. Eventuell erhält dieses Atelier eine grosse Thüre nach Norden
unter dem Fenster, mit abnehmbarem Kämpfer, und Fensterflügeln, die zum
Oeffnen nach seitwärts eingerichtet sind.
Ferner sind im Erdgeschoss noch 2 Malerateliers unterzubringen von 5 m
Breite und 7 m Tiefe bei 4,5 m lichter Höhe, mit einem Vorraum gegen Süden,
der nach dieser Seite hin Thür und Fenster erhält, letzteres von gewöhnlicher Gröfse.
Für den Diener ist in der Nähe des Hauseingangs ein Zimmer vorzusehen.
Erster Oberstock. Von den 5 in diesem Stock unterzubringenden
Malerateliers sollen die beiden Eckateliers Glasausbauten nach Süden von 3 m
Tiefe erhalten, mit Glasdach von mindestens 2,5 m Höhe; die Oeffnung des
Ateliers gegen den Glasbau soll mindestens 4 m breit und durch eine Schieb-
wand oder einen Rollladen verschliessbar sein. An der Ost- und Westseite der
Eckateliers ist ein Fenster gewöhnlicher Grösse anzubringen.
Die Höhe dieses Stockes soll 4,50—4,80 m im Lichten betragen, die
Corridorbreite 2 m.
Zweiter Oberstock. Auch in diesem Stock sind 5 Malerateliers herzu-
stellen. Die beiden Eckateliers sollen durch eine Querwand abgeteilt werden
und der südliche Vorraum eine Glaswand gegen Süden, sowie ein Glasdach er-
halten; dieser Vorraum darf nicht die volle Breite des nördlichen Raumes haben,
damit zu diesem ein direkter Zugang vom Corridor aus ermöglicht wird. An
Ost- und Westseite ist in den Vorräumen der Eckateliers je ein Fenster gewöhn-
licher Gröfse anzuordnen. Die Oeffnung der nördlichen Eckateliers gegen deren
Südraum soll mindestens 4 m breit und durch eine Schiebwand oder einen Roll-
laden verschliefsbar sein. Dieses Stockwerk ist im Lichten 4 m hoch zu halten.
Dachstock. Die Wohnung des Atelierhausdieners ist im Dachstock unter-
zubringen, und soll zwei geräumige Zimmer und eine Küche enthalten. Der,
übrige Raum ist zu kleinen Malerateliers zu verwenden. Lichte Höhe des Dach-
stocks 3,60—4,00 m.
OTTEEEEEEEEEEEHEET