Volltext: Dess Hertzogthums Würtemberg allerhand Ordnungen

Accis-Ordnung.  5

nüeti  haftet,  nicht  nur  zu  erhalten,  sondern  um
ein  weiteres  zu  vermehren,  wiederum  eine  absonderliche ­
  Accis  -  Deputation  von  einigen  Unfcrn
  Miniltris,  Regierungs^  und  Expeditions-Räthcn,
  auch  Landschaftlichen  Deputan8,bis
auf  weitere  Verordnung  gnädigst  nicdergcsezt,
durch  solche  die  Accis-  Ordnung  revidiren,  und
selbige  mit  Einwilligung  Unserer  Landschaft  zu
einer  neuen  Auslage  befördern  lassen.  Und  ist
solchemnach  Unser  gnädigster,  zumahl  ernstlicher
Befehl  an  Euch,  die  Staabs  -  Beamte  und  Magistraten ­
  in  Unsern  Clöstern,  Städten  und  Aemtern, ­
  daß  Ihr  ob  dieser  neu-  ausgekündeten  Accis ­
  -  Ordnung  in  allen  ihren  Puncten  sträcklich
halten  ,  sowol  die  von  erwehntcr  Accis  -  Deputation ­
  auslaufende  Befehle,  als  auch  was
von  dem  Landschaftlichen  engern  Ausschuß,  als
welchem  die  Administration  des  Accises  je  und
allezeit  ohnwandelbar  verbleibet,  in  Accis-Sachen ­
  an  Euch  gelanget,  ohnweigerlich  vollstrecken, ­
  solche  auch  bey  Gericht  als  gleich  nach  Publication ­
  derer  Fürstlichen  Befehlen  vornehmen,
und  Euch  hierunter  die  geringste  Nachlässigkeit
nicht  zu  schulden  kommen  lassen,  oder  ernstlicher
Ahndung  und  Ungnade  ohnfehlbar  gewärtigen
sollet.  Und  zwar

I.
6 o  viel  Erstlich,die  Kaufmanns-Waaren,
  so  durch  die  Handels ­
  -  Leuthe  Unsers  Herzogthums ­
  ,  von  denen  Messen  oder  son,
A  Z  sten
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.