Accis-Ordnung. 5
nüeti haftet, nicht nur zu erhalten, sondern um
ein weiteres zu vermehren, wiederum eine ab
sonderliche Accis - Deputation von einigen Un-
fcrn Miniltris, Regierungs^ und Expeditions-
Räthcn, auch Landschaftlichen Deputan8,bis
auf weitere Verordnung gnädigst nicdergcsezt,
durch solche die Accis- Ordnung revidiren, und
selbige mit Einwilligung Unserer Landschaft zu
einer neuen Auslage befördern lassen. Und ist
solchemnach Unser gnädigster, zumahl ernstlicher
Befehl an Euch, die Staabs - Beamte und Ma
gistraten in Unsern Clöstern, Städten und Aem
tern, daß Ihr ob dieser neu- ausgekündeten Ac
cis - Ordnung in allen ihren Puncten sträcklich
halten , sowol die von erwehntcr Accis - De
putation auslaufende Befehle, als auch was
von dem Landschaftlichen engern Ausschuß, als
welchem die Administration des Accises je und
allezeit ohnwandelbar verbleibet, in Accis-Sa
chen an Euch gelanget, ohnweigerlich vollstre
cken, solche auch bey Gericht als gleich nach Pub
lication derer Fürstlichen Befehlen vornehmen,
und Euch hierunter die geringste Nachlässigkeit
nicht zu schulden kommen lassen, oder ernstlicher
Ahndung und Ungnade ohnfehlbar gewärtigen
sollet. Und zwar
I.
6 o viel Erstlich,die Kaufmanns-
Waaren, so durch die Han
dels - Leuthe Unsers Herzog
thums , von denen Messen oder son,
A Z sten