Full text: Dess Hertzogthums Würtemberg allerhand Ordnungen

Accis-Ordnung. 5 
nüeti haftet, nicht nur zu erhalten, sondern um 
ein weiteres zu vermehren, wiederum eine ab 
sonderliche Accis - Deputation von einigen Un- 
fcrn Miniltris, Regierungs^ und Expeditions- 
Räthcn, auch Landschaftlichen Deputan8,bis 
auf weitere Verordnung gnädigst nicdergcsezt, 
durch solche die Accis- Ordnung revidiren, und 
selbige mit Einwilligung Unserer Landschaft zu 
einer neuen Auslage befördern lassen. Und ist 
solchemnach Unser gnädigster, zumahl ernstlicher 
Befehl an Euch, die Staabs - Beamte und Ma 
gistraten in Unsern Clöstern, Städten und Aem 
tern, daß Ihr ob dieser neu- ausgekündeten Ac 
cis - Ordnung in allen ihren Puncten sträcklich 
halten , sowol die von erwehntcr Accis - De 
putation auslaufende Befehle, als auch was 
von dem Landschaftlichen engern Ausschuß, als 
welchem die Administration des Accises je und 
allezeit ohnwandelbar verbleibet, in Accis-Sa 
chen an Euch gelanget, ohnweigerlich vollstre 
cken, solche auch bey Gericht als gleich nach Pub 
lication derer Fürstlichen Befehlen vornehmen, 
und Euch hierunter die geringste Nachlässigkeit 
nicht zu schulden kommen lassen, oder ernstlicher 
Ahndung und Ungnade ohnfehlbar gewärtigen 
sollet. Und zwar 
I. 
6 o viel Erstlich,die Kaufmanns- 
Waaren, so durch die Han 
dels - Leuthe Unsers Herzog 
thums , von denen Messen oder son, 
A Z sten
	        
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