Accis-Ordnung. 5
nüeti haftet, nicht nur zu erhalten, sondern um
ein weiteres zu vermehren, wiederum eine absonderliche
Accis - Deputation von einigen Unfcrn
Miniltris, Regierungs^ und Expeditions-Räthcn,
auch Landschaftlichen Deputan8,bis
auf weitere Verordnung gnädigst nicdergcsezt,
durch solche die Accis- Ordnung revidiren, und
selbige mit Einwilligung Unserer Landschaft zu
einer neuen Auslage befördern lassen. Und ist
solchemnach Unser gnädigster, zumahl ernstlicher
Befehl an Euch, die Staabs - Beamte und Magistraten
in Unsern Clöstern, Städten und Aemtern,
daß Ihr ob dieser neu- ausgekündeten Accis
- Ordnung in allen ihren Puncten sträcklich
halten , sowol die von erwehntcr Accis - Deputation
auslaufende Befehle, als auch was
von dem Landschaftlichen engern Ausschuß, als
welchem die Administration des Accises je und
allezeit ohnwandelbar verbleibet, in Accis-Sachen
an Euch gelanget, ohnweigerlich vollstrecken,
solche auch bey Gericht als gleich nach Publication
derer Fürstlichen Befehlen vornehmen,
und Euch hierunter die geringste Nachlässigkeit
nicht zu schulden kommen lassen, oder ernstlicher
Ahndung und Ungnade ohnfehlbar gewärtigen
sollet. Und zwar
I.
6 o viel Erstlich,die Kaufmanns-Waaren,
so durch die Handels
- Leuthe Unsers Herzogthums
, von denen Messen oder son,
A Z sten