Full text: Dess Hertzogthums Würtemberg allerhand Ordnungen

128 Acciss Ordnung. 
Nro II. Gen.Refcr. d. d. s~ n Jidii 1742. 
der Umgelds-Ordnung, pag. s. §. wann dann rc. 
gesezten Strafe, ä zehen Gulden gewärtigen 
sollen. 
z) Da auch mit denen bishero gewöhnlich 
geweßten geschriebenen Urkunden mancher 
Schlaich und Betrug vorgegangen, und sich 
in facto allschon ergeben, daß die Wirthe an, 
dere Urkunden entweder selbst geschrieben und 
verfälscht haben, oder durch andre schreiben und 
verfälschen lassen, welcher Betrug nicht so leicht, 
lich entdecket werden mögen; So wollen Wir 
Diese geschriebene Urkunden von nun an völlig 
cassirt und aufgehoben, und hierdurch gnädigst 
verordnet haben, daß mehrbesagte Unterkäuser 
in Zukunft keine andere als gedrukteWein-Ur, 
künden ausstellen sollen. 
4) Weilen auch vielfältig die Eych nur an 
dieFaß-Raiff, wo sie mit leichter Mühe gar 
hinweg geschnitten werden können, angeschnit 
ten , und dadurch zu vielen Excesse Gelegen 
heit gegeben worden, so sollen die verpflichtete 
Eychere dahin durchgängig ernstlich instruirt 
werden, daß sie in Zukunft die Eych nicht mehr 
an die Raiff, sondern vornen an die Faß, Bo 
den und zwar auf eine verständliche und leserli 
che Art anschneiden sollen. 
Wie Wir nun svlchergcsialten vielerley Ei 
gennützig-und Vortheilhaftigkeiten, Excessen 
und Betrügerei)«! abgeholfen zu seyn Uns be 
glaubigen, wann anderst dieser Unserer gnädig, 
ften Verordnung mit behöriger Accuratesse 
nach»
	        

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