128 Acciss Ordnung.
Nro II. Gen.Refcr. d. d. s~ n Jidii 1742.
der Umgelds-Ordnung, pag. s. §. wann dann rc.
gesezten Strafe, ä zehen Gulden gewärtigen
sollen.
z) Da auch mit denen bishero gewöhnlich
geweßten geschriebenen Urkunden mancher
Schlaich und Betrug vorgegangen, und sich
in facto allschon ergeben, daß die Wirthe an,
dere Urkunden entweder selbst geschrieben und
verfälscht haben, oder durch andre schreiben und
verfälschen lassen, welcher Betrug nicht so leicht,
lich entdecket werden mögen; So wollen Wir
Diese geschriebene Urkunden von nun an völlig
cassirt und aufgehoben, und hierdurch gnädigst
verordnet haben, daß mehrbesagte Unterkäuser
in Zukunft keine andere als gedrukteWein-Ur,
künden ausstellen sollen.
4) Weilen auch vielfältig die Eych nur an
dieFaß-Raiff, wo sie mit leichter Mühe gar
hinweg geschnitten werden können, angeschnit
ten , und dadurch zu vielen Excesse Gelegen
heit gegeben worden, so sollen die verpflichtete
Eychere dahin durchgängig ernstlich instruirt
werden, daß sie in Zukunft die Eych nicht mehr
an die Raiff, sondern vornen an die Faß, Bo
den und zwar auf eine verständliche und leserli
che Art anschneiden sollen.
Wie Wir nun svlchergcsialten vielerley Ei
gennützig-und Vortheilhaftigkeiten, Excessen
und Betrügerei)«! abgeholfen zu seyn Uns be
glaubigen, wann anderst dieser Unserer gnädig,
ften Verordnung mit behöriger Accuratesse
nach»