Accis-Ordnung. 129
Nro II. Gen. Refcr. d. d. 174.2.
nachgelebet wird, also hast du deines Orts nicht
nur stritte darob zu halten, sondern auch, daß
von denen dir untergebenen Umgeltern,Accisern,
Unterkaufern und Eychern hierunter die schuldi
ge Folge geleistet, die Lomravenienren aber
mit dem erforderlichen Rigeur abgestrafet, oder
Uns unterkhänigst angebracht werden, die
Pflichtschuldige Sorge zu tragen. Daran be-
schiehet Unsere Meynung. Stutgart, den
' f!t n Julii 1742.
Ex specidi Resolutione.
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