Accis-Ordnung. 13 i
Ni o lll. Gen. Rescr. d. d. 2^ Maj. 1736.
Als ist Unser gnädigster Befehl hiemit, ihr
sollet die Accifere in dem euch gnädigst anver,
trauten Statt und Amt nicht nur zu mehrerer
Beobachtung und stridtcc Nachkommunq der
Hoch' Zürstl. Instruction, besonders des XU.
Instructions-Punktensernstlich erinnern, son
dern sie auch dahin mit Nachdruk anweisen,
racione prLteriri, wo etwas dißfalls zurük ge
blieben , von den Verleihern der Wayden, die
in der Instruction gesezte Gebühr, so weit als
sie kommen können, nachzuholen, einzuziehen,
und in behörige Rechnung zu bringen. Hieran
geschiehet Unser gnädigster Wille und Mey,
nung, und Wir verbleiben euch in Gnaden ge
wogen. Stutgart, den2L"May l?;6.
Ex Speciali Resolutionr.
M
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Nr* IV.