LeidhenhHaus auf der Prag, 81
namentlid) wenn die Leidhenfäle an anftedenden Krankheiten ge:
jtorbene Verfonen beherbergen, ift der Zutritt vom Friedhofaufjeher
zu unterfagen. S
FO:
Die Beerdigung eine Verftorbenen von dem Leidhenhaus
aus darf nicht früher al3 zu der von dem Leichenfhauer be:
jtimmten Zeit erfolgen. Dieje Zeit wird vom Friedhofauffeher
nn das Leichenbuch eingetragen, ebenfo die Bezeihnung der Grab:
tätte.
Bei eingetretenen fidheren Zeichen des Todes, beziehungs:
weije der Verwefjung, insbhejondere bei an anftedenden Krankheiten
Geftorbenen it auf möglihjt baldige Beerdigung Bedacht
zu nehmen.
Länger al38 3 Tage darf in gewöhnlidhen Fällen keine Leiche
im LeidhenhausS ausgejtellt bleiben.
8. 16.
Das Sektionslokal ijft mit den erforderliden Einrichtungen
verfehen.
In demfelben dürfen Privatfektionen nur auf ausdrückliche
Jhriftlidhe Bewilligung der Angehörigen des Verftorbenen, welche
dem Friedhofauffeher vorzumweijen ift, vorgenommen werden.
Hür Einräumung des Sektionslokal$, für Benüßung der
Einrichtungen defjelben, für Reinigung, Heizung und Beleuchtung
zum 3wed der Vornahme von Vrivatjektionen ijft eine Gebühr
von je 6 Mark an die Pragfriedhof-Verwaltung zu entrichten.
Die Friedhofabtheilung des Gemeinderaths ift jedoch ermächtigt,
in joldden Fällen, wo bei Armen auf befonderen Wunfdh des
ArzteS Seftionen vorgenommen werden, die Gebühr nachzulafjen.
Bei amtlichen Sektionen wird diefelbe Gebühr erhoben,
welche die Bürgerhofpitalverwaltung bei Beniüßung des Sektions:
(ofals im Bürgerhofpital der beftehenden VorfjdhHrift beziehungsweije
Medicinaltare gemäß zu erheben berechtigt ift.
Die Entkleidung und Wiederankleidung der Leihen hei Sektionen,
Herbeildhaffung von Wafjer, Bedienung der Aerzte 2C. ift
OÖbliegenheit der Leidhenwächter.
Su 17:
Sur die freiwillige Benüßung des LeidhenhaufesS ift eine von
dem Leicdhenbeforger (Leidhenfrau) mit den nad) S. 16 angefallenen
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