Volltext : Dess Hertzogthums Würtemberg allerhand Ordnungen

144  Accis-Ordnung.
NvoVl.  Gen.  Rescr.  d.  d.  i6'™Jumi  1691.
den  Mezgern,  wegen  ihres  geschlachtet»  und
ausgehauenen  Viehes  gibt,  bey  vorgesezter
gleichmässiger  Straf,  der  Tag  gezeichnet  werden. ­

Was  nun  den-auf  die  Ar  verkauften  Wein
betrift,  so  bleibt  es  zwar  ratione  des  Acciö-Einzugs,
  beydem  Ansaz  der  leztern  Accis-InttruLtion;
  damit  aber  dem  besorgenden  Abtrag, ­
  Nachtheil  und  Schaden,  auch  hierinnen
vorgcbogen  und  gesteuert  werden  möchte,  so
habt  ihr,  vornehmlich  du  der  Vogt,  die  Amts,
und  ernstliche  Verordnung  ;u  thun,  daß  von
denen  Accis-Einbringern  die  schuldige  Gebühr
von  rem  verkauften  Wein,  jedesmals  fleissig
berechnet,  ohne  den  geringsten  Nachlaß,  völlig
eingezogen,  und  daß  ein  solches  auch  auf  denen  ^
Dörfern,  sonderlich  wo  Acciser,  die  des  Rechnens, ­
  Schreibens  und  Lesens  nicht  wohl  berichtet ­
  seyn,  pünktlich  beobachtet  werde,  die  noth,
dürftige  Gebühr  zu  verfügen;  Insonderheit
aber,  damit  man  der  richtigen  Accis-Reichung
um  so  mehrers  gesichert  seyn  möge;  So  sollest
zuforderist  du  der  Beamte,  dein  fleißig  Ausse,  >
hen  haben,  und  dann  allen  Ober  -  und  Unter,
Einbringern  in  Stadt  und  Amt,  ernstlich  auf,
erlegen,  daß  fürohin  alle  verkaufende  Wein,
gleich  in  loco,  wo  derselbe  geladen,  vollkom-\
menlich  veraccist,  deswegen  von  ihnen  den  Ac«
eisern  ordentliche  Zeichen  gegeben,  im  Fall  aber
diesem  entgegen,  die  Fuhrleut,  dergleichen  Zeichen ­
  ,  unter  dem  Thor,  oder  an  dem  ersten
Accis-
            
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