144 Accis-Ordnung.
NvoVl. Gen. Rescr. d. d. i6'™Jumi 1691.
den Mezgern, wegen ihres geschlachtet» und
ausgehauenen Viehes gibt, bey vorgesezter
gleichmässiger Straf, der Tag gezeichnet werden.
Was nun den-auf die Ar verkauften Wein
betrift, so bleibt es zwar ratione des Acciö-Einzugs,
beydem Ansaz der leztern Accis-InttruLtion;
damit aber dem besorgenden Abtrag,
Nachtheil und Schaden, auch hierinnen
vorgcbogen und gesteuert werden möchte, so
habt ihr, vornehmlich du der Vogt, die Amts,
und ernstliche Verordnung ;u thun, daß von
denen Accis-Einbringern die schuldige Gebühr
von rem verkauften Wein, jedesmals fleissig
berechnet, ohne den geringsten Nachlaß, völlig
eingezogen, und daß ein solches auch auf denen ^
Dörfern, sonderlich wo Acciser, die des Rechnens,
Schreibens und Lesens nicht wohl berichtet
seyn, pünktlich beobachtet werde, die noth,
dürftige Gebühr zu verfügen; Insonderheit
aber, damit man der richtigen Accis-Reichung
um so mehrers gesichert seyn möge; So sollest
zuforderist du der Beamte, dein fleißig Ausse, >
hen haben, und dann allen Ober - und Unter,
Einbringern in Stadt und Amt, ernstlich auf,
erlegen, daß fürohin alle verkaufende Wein,
gleich in loco, wo derselbe geladen, vollkom-\
menlich veraccist, deswegen von ihnen den Ac«
eisern ordentliche Zeichen gegeben, im Fall aber
diesem entgegen, die Fuhrleut, dergleichen Zeichen
, unter dem Thor, oder an dem ersten
Accis-