Anis-Ordnung. 145
Nro VI. Gen. Rescr. d. d. i6 l £junn 1691.
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NcciS-Ort nicht fürzuweisen hätten, der Wem
aufgehalten und nicht fortgelassen: sondern zu
unserm Fürstlichen Ober, Rath jedesmals berichtet
werden solle.
Also ist auch auf die ausser Lands hereinführende
Wein, bessere Achtung als bisher»
geschehen, zu geben, dergestalten, daß, sowol
die Fuhrleut, als insonderheit auch die Kiefer,
(welche samt ihren Knechten absonderlich hieraus
in Pflicht zu nehmen) bey Straf einer kleinen
Frevel angehalten werden sollen, alle ausser
Lands hereinbringende Wein, sobald sie in
ihrem gehörigen Ort abgeladen, sogleich, und
«he der Wein in den Keller gebracht wird, denen
Accis-Embringern nachrichtlich anzuzeigen,
wo? und was vorWein? auch wie viel dessen
erkauft und herein gebracht worden, damit die
schuldige Gebühr davon jedesmals gleich auf
frischer That erfordert und eingezogen werden
könne.
Betreffend den Roß - und Viehe-Accis,
so solle derselbe der Instruction gemäß, jedesmalö
an demjenigen Ort, wo ein Pferd, odee
Stük Vieh verkauft, alsbald von Stund an,
ehe es aus dem Stall gezogen wird, bey besah,
render ohnnachläßiger Straf, gleich in ?uncto
entrichtet werden.
Die Acciszeichen belangend: so haben Wie
Uns gnädigst gefallen lassen, daß binfüro X.
V. III. I, Gldn. XXX. XV. X. V. III. I, Kr.
3tem III, und I. Hlr. Zeichen verfertigt, und
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