Volltext : Dess Hertzogthums Würtemberg allerhand Ordnungen

Anis-Ordnung.  145
Nro  VI.  Gen.  Rescr.  d.  d.  i6 l £junn  1691.

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NcciS-Ort  nicht  fürzuweisen  hätten,  der  Wem
aufgehalten  und  nicht  fortgelassen:  sondern  zu
unserm  Fürstlichen  Ober,  Rath  jedesmals  berichtet ­
  werden  solle.
Also  ist  auch  auf  die  ausser  Lands  hereinführende ­
  Wein,  bessere  Achtung  als  bisher»
geschehen,  zu  geben,  dergestalten,  daß,  sowol
die  Fuhrleut,  als  insonderheit  auch  die  Kiefer,
(welche  samt  ihren  Knechten  absonderlich  hieraus ­
  in  Pflicht  zu  nehmen)  bey  Straf  einer  kleinen ­
  Frevel  angehalten  werden  sollen,  alle  ausser ­
  Lands  hereinbringende  Wein,  sobald  sie  in
ihrem  gehörigen  Ort  abgeladen,  sogleich,  und
«he  der  Wein  in  den  Keller  gebracht  wird,  denen ­
  Accis-Embringern  nachrichtlich  anzuzeigen,
wo?  und  was  vorWein?  auch  wie  viel  dessen
erkauft  und  herein  gebracht  worden,  damit  die
schuldige  Gebühr  davon  jedesmals  gleich  auf
frischer  That  erfordert  und  eingezogen  werden
könne.
Betreffend  den  Roß  -  und  Viehe-Accis,
so  solle  derselbe  der  Instruction  gemäß,  jedesmalö
  an  demjenigen  Ort,  wo  ein  Pferd,  odee
Stük  Vieh  verkauft,  alsbald  von  Stund  an,
ehe  es  aus  dem  Stall  gezogen  wird,  bey  besah,
render  ohnnachläßiger  Straf,  gleich  in  ?uncto
  entrichtet  werden.
Die  Acciszeichen  belangend:  so  haben  Wie
Uns  gnädigst  gefallen  lassen,  daß  binfüro  X.
V.  III.  I,  Gldn.  XXX.  XV.  X.  V.  III.  I,  Kr.
3tem  III,  und  I.  Hlr.  Zeichen  verfertigt,  und
K  m
            
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