Accis-Ordnung. 147
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beyzubringen anhalten, damit man alsdann
nicht allein erjagtes Rapiac und Urkunden, behörig
exsmlniren, sondern auch die 2tcciszeichen,
gegen dem empfangenen Accis-Geld, ordentlich
abrechnen, und eigentlich sehen könne,
wie das gelieferte Geld und die Zeichen zusammen
stimmen; was also dir, dem Beamten
das Quartal, oder Jahr hindurch, von Unse,
rer treugehorsamsten Vormunds-Prälaten und
Landschaft Engerem Ausschuß, an Zeichen zugeschikt,
die sollen die Ober-Einbringer ordentlich
verrechnen, und die übergebliebene neben
dem Geld ohnfehlbar wieder liefern.
Damit auch allem Betrug, Vortheil und
Eigennützigkeit, so mit denen Acciszeichen vorgehen
kan, noch mehrers gesteurt, und vorgebogen
werde, so sollen die Accis-Einbringer in
alle und jede ausgebende Zeichen, sobald die
Schuldigkeit entrichtet, in Gegenwart der Accis
- Reichere, bis auf das halbe Theil einen
Riß thun, und auf das Zeichen schreiben, wie
viel die accisirende Person zu Accis erstattet,
und wie viel Zeichen dargegen empfangen, insgemein
aber alle Accis-Einbringer dahin sehen,
daß sie ihre Zeichen wohl verwahren, und nicht
den Accis durch ihre Weib, Kinder und Gesind,
einnehmen und damit umgehen lassen.
Endlichen die Stellung der Rechnungen betreffend:
sso ordnen und befehlen Wir hiemit,
daß hinfüro, zu Abschneidung aller Weitläuftiskeit,
und daher erforderten grossen Unkosten,
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