Volltext : Dess Hertzogthums Würtemberg allerhand Ordnungen

Accis-Ordnung.  147
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beyzubringen  anhalten,  damit  man  alsdann
nicht  allein  erjagtes  Rapiac  und  Urkunden,  behörig
  exsmlniren,  sondern  auch  die  2tcciszeichen,
  gegen  dem  empfangenen  Accis-Geld,  ordentlich ­
  abrechnen,  und  eigentlich  sehen  könne,
wie  das  gelieferte  Geld  und  die  Zeichen  zusammen ­
  stimmen;  was  also  dir,  dem  Beamten
das  Quartal,  oder  Jahr  hindurch,  von  Unse,
rer  treugehorsamsten  Vormunds-Prälaten  und
Landschaft  Engerem  Ausschuß,  an  Zeichen  zugeschikt,
  die  sollen  die  Ober-Einbringer  ordentlich ­
  verrechnen,  und  die  übergebliebene  neben
dem  Geld  ohnfehlbar  wieder  liefern.
Damit  auch  allem  Betrug,  Vortheil  und
Eigennützigkeit,  so  mit  denen  Acciszeichen  vorgehen ­
  kan,  noch  mehrers  gesteurt,  und  vorgebogen ­
  werde,  so  sollen  die  Accis-Einbringer  in
alle  und  jede  ausgebende  Zeichen,  sobald  die
Schuldigkeit  entrichtet,  in  Gegenwart  der  Accis
  -  Reichere,  bis  auf  das  halbe  Theil  einen
Riß  thun,  und  auf  das  Zeichen  schreiben,  wie
viel  die  accisirende  Person  zu  Accis  erstattet,
und  wie  viel  Zeichen  dargegen  empfangen,  insgemein ­
  aber  alle  Accis-Einbringer  dahin  sehen,
daß  sie  ihre  Zeichen  wohl  verwahren,  und  nicht
den  Accis  durch  ihre  Weib,  Kinder  und  Gesind,
  einnehmen  und  damit  umgehen  lassen.
Endlichen  die  Stellung  der  Rechnungen  betreffend: ­
  sso  ordnen  und  befehlen  Wir  hiemit,
daß  hinfüro,  zu  Abschneidung  aller  Weitläuftiskeit,
  und  daher  erforderten  grossen  Unkosten,
K  *  die
            
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