Volltext : Dess Hertzogthums Würtemberg allerhand Ordnungen

148  Accis-Ordnung.
Nro  VI.  Gen.  Refcr.  d.  d.  lö^Junii  1691.
die  Rubriqucti  auf  das  kürest,  blos  mit  allegirung
  jeden  Inlirudions  -  Punkten,  eingerichtet, ­
  die  bishero  nur  zu  Ergrösserung  der  Rech,
nungen  beschehene  ohnnöthige  ssiecikicirung  ver
veraccisirenden  Waaren,  Weins,  Viehe,  und
anders,  gänzlich  unterlassen:  auch  alles  dasjenige, ­
  was  von  dergleichen  und  allem  übrigen
an  Accis  gefallen,  nicht  mehr  fpedficä  in  Rechnung ­
  eingetragen,  sondern  über  einen  jeden
Punkten  toedlidrte  Urkunden  beygebracht:  sodann ­
  deren  Geld-Belauf  nur  lummariL  herausgezogen ­
  und  unter  seiner  Rubric  ordentlich
verrechnet:  Das  Urkund  aber  genugsam  beftheint
  und  unterschrieben,  der  Rechnung  mit
Numeris  lignirt  jedesmals  beygelegt,  und  also ­
  die  Rechnungen,  so  compenäieux  als  immer
müglich  ,  eingerichtet:  deren  Rxamlnarion,
Probation,  und  Abhör  halber  aber  nichts  desioweniger
  es  wie  bishero,  also  auch  ins  künftig, ­
  stricto  beobachtet  und  gehalten:  und  sodann ­
  jeden  Quartals,  bey  ohnnachläßiger  Straf,
samt  dem  Rest-Geld,  und  denen  übergebliebenen ­
  Zeichen,  zu  Unserer  Landschaft,  und  zwar
jedes  an  seinen  gehörigen  Ort  richtig  eingeliefert, ­
  und  kein  Rest  mehr  gestattet  werden  solle.
An  dem  allem  bescbiehet  Unser  zuverläßiger
ernstlicher  Will  und  Meynung;  Stutgart,den
,62'Junii,  Anno  1691.
Ex  Speciali  Resolutione  Semiißbfii
Domini  Ducit  V  Adminijtratoris.
Nro  VII.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.