148 Accis-Ordnung.
Nro VI. Gen. Refcr. d. d. lö^Junii 1691.
die Rubriqucti auf das kürest, blos mit allegirung
jeden Inlirudions - Punkten, eingerichtet,
die bishero nur zu Ergrösserung der Rech,
nungen beschehene ohnnöthige ssiecikicirung ver
veraccisirenden Waaren, Weins, Viehe, und
anders, gänzlich unterlassen: auch alles dasjenige,
was von dergleichen und allem übrigen
an Accis gefallen, nicht mehr fpedficä in Rechnung
eingetragen, sondern über einen jeden
Punkten toedlidrte Urkunden beygebracht: sodann
deren Geld-Belauf nur lummariL herausgezogen
und unter seiner Rubric ordentlich
verrechnet: Das Urkund aber genugsam beftheint
und unterschrieben, der Rechnung mit
Numeris lignirt jedesmals beygelegt, und also
die Rechnungen, so compenäieux als immer
müglich , eingerichtet: deren Rxamlnarion,
Probation, und Abhör halber aber nichts desioweniger
es wie bishero, also auch ins künftig,
stricto beobachtet und gehalten: und sodann
jeden Quartals, bey ohnnachläßiger Straf,
samt dem Rest-Geld, und denen übergebliebenen
Zeichen, zu Unserer Landschaft, und zwar
jedes an seinen gehörigen Ort richtig eingeliefert,
und kein Rest mehr gestattet werden solle.
An dem allem bescbiehet Unser zuverläßiger
ernstlicher Will und Meynung; Stutgart,den
,62'Junii, Anno 1691.
Ex Speciali Resolutione Semiißbfii
Domini Ducit V Adminijtratoris.
Nro VII.