Register
oder dem andern Acciser fehlen sollte, wird
die Landschaft auf dessen eigene Kosten einen
CommifTarium abschicken, und bey ihme eine
Visitation und Inquisition vornehmen lassen.
p. irz.
—Die Unter, Acciser aus den Dörfern sollen
von den Stabs-Beamten ohne Communication
mit Bürgermeister und Gericht, vielweniger
aber des 21ccis>Amls nicht ange,
nommen werben, p. 123.
Accis,Gelder, ober Gefall. Sollen nirgendshin,
als zur Landschaft, Einnehmerey gelte,
fert, und keine Anweisung gestattet werden.
P- 96. 97. 1
—Inner 8 oder 14 Tagen soll der Einbringer
das Gefallene liefern, oder eines Pre߻Bot,
ten sich gewärtigen, p. 107.
—Magistratus sollen denen Einbringern keinen
Restgestatten,unddaraufinquiriren. p.iir.
—Die Unter , Einbringer sollen von jeder
Stund f kr. vor die Lieferung bekommen,
p. 113.
—Sollen die Einbringet nichts in Handen behalten,
sondern in Stock oder Büchsen ein,
werfen, p-98- 101.
—Alles gleich baar einzuziehen, und nichts zn
borgen, p. ist. 102.
Wo es Anstand har, soll der Beamte allen»
fals auch vi Commisiionis perpetuae exe«
quiren. p. 102.
—Haben bey Ganthungen gleiches Vorzugs,
Recht, wie die Stemm. p. 107.
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