Volltext: Dess Hertzogthums Würtemberg allerhand Ordnungen

Register 
oder dem andern Acciser fehlen sollte, wird 
die Landschaft auf dessen eigene Kosten einen 
CommifTarium abschicken, und bey ihme ei 
ne Visitation und Inquisition vornehmen las 
sen. p. irz. 
—Die Unter, Acciser aus den Dörfern sollen 
von den Stabs-Beamten ohne Communi- 
cation mit Bürgermeister und Gericht, viel- 
weniger aber des 21ccis>Amls nicht ange, 
nommen werben, p. 123. 
Accis,Gelder, ober Gefall. Sollen nirgends 
hin, als zur Landschaft, Einnehmerey gelte, 
fert, und keine Anweisung gestattet werden. 
P- 96. 97. 1 
—Inner 8 oder 14 Tagen soll der Einbringer 
das Gefallene liefern, oder eines Pre߻Bot, 
ten sich gewärtigen, p. 107. 
—Magistratus sollen denen Einbringern keinen 
Restgestatten,unddaraufinquiriren. p.iir. 
—Die Unter , Einbringer sollen von jeder 
Stund f kr. vor die Lieferung bekommen, 
p. 113. 
—Sollen die Einbringet nichts in Handen be 
halten, sondern in Stock oder Büchsen ein, 
werfen, p-98- 101. 
—Alles gleich baar einzuziehen, und nichts zn 
borgen, p. ist. 102. 
Wo es Anstand har, soll der Beamte allen» 
fals auch vi Commisiionis perpetuae exe« 
quiren. p. 102. 
—Haben bey Ganthungen gleiches Vorzugs, 
Recht, wie die Stemm. p. 107. 
—Magi-
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.