Full text: Dess Hertzogthums Würtemberg allerhand Ordnungen

Register 
oder dem andern Acciser fehlen sollte, wird 
die Landschaft auf dessen eigene Kosten einen 
CommifTarium abschicken, und bey ihme ei 
ne Visitation und Inquisition vornehmen las 
sen. p. irz. 
—Die Unter, Acciser aus den Dörfern sollen 
von den Stabs-Beamten ohne Communi- 
cation mit Bürgermeister und Gericht, viel- 
weniger aber des 21ccis>Amls nicht ange, 
nommen werben, p. 123. 
Accis,Gelder, ober Gefall. Sollen nirgends 
hin, als zur Landschaft, Einnehmerey gelte, 
fert, und keine Anweisung gestattet werden. 
P- 96. 97. 1 
—Inner 8 oder 14 Tagen soll der Einbringer 
das Gefallene liefern, oder eines Pre߻Bot, 
ten sich gewärtigen, p. 107. 
—Magistratus sollen denen Einbringern keinen 
Restgestatten,unddaraufinquiriren. p.iir. 
—Die Unter , Einbringer sollen von jeder 
Stund f kr. vor die Lieferung bekommen, 
p. 113. 
—Sollen die Einbringet nichts in Handen be 
halten, sondern in Stock oder Büchsen ein, 
werfen, p-98- 101. 
—Alles gleich baar einzuziehen, und nichts zn 
borgen, p. ist. 102. 
Wo es Anstand har, soll der Beamte allen» 
fals auch vi Commisiionis perpetuae exe« 
quiren. p. 102. 
—Haben bey Ganthungen gleiches Vorzugs, 
Recht, wie die Stemm. p. 107. 
—Magi-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.