Volltext : Dess Hertzogthums Würtemberg allerhand Ordnungen

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oder  dem  andern  Acciser  fehlen  sollte,  wird
die  Landschaft  auf  dessen  eigene  Kosten  einen
CommifTarium  abschicken,  und  bey  ihme  eine ­
  Visitation  und  Inquisition  vornehmen  lassen. ­
  p.  irz.
—Die  Unter,  Acciser  aus  den  Dörfern  sollen
von  den  Stabs-Beamten  ohne  Communication
  mit  Bürgermeister  und  Gericht,  vielweniger
  aber  des  21ccis>Amls  nicht  ange,
nommen  werben,  p.  123.
Accis,Gelder,  ober  Gefall.  Sollen  nirgendshin, ­
  als  zur  Landschaft,  Einnehmerey  gelte,
fert,  und  keine  Anweisung  gestattet  werden.
P-  96.  97.  1
—Inner  8  oder  14  Tagen  soll  der  Einbringer
das  Gefallene  liefern,  oder  eines  Pre߻Bot,
ten  sich  gewärtigen,  p.  107.
—Magistratus  sollen  denen  Einbringern  keinen
Restgestatten,unddaraufinquiriren.  p.iir.
—Die  Unter  ,  Einbringer  sollen  von  jeder
Stund  f  kr.  vor  die  Lieferung  bekommen,
p.  113.
—Sollen  die  Einbringet  nichts  in  Handen  behalten, ­
  sondern  in  Stock  oder  Büchsen  ein,
werfen,  p-98-  101.
—Alles  gleich  baar  einzuziehen,  und  nichts  zn
borgen,  p.  ist.  102.
Wo  es  Anstand  har,  soll  der  Beamte  allen»
fals  auch  vi  Commisiionis  perpetuae  exe«
quiren.  p.  102.
—Haben  bey  Ganthungen  gleiches  Vorzugs,
Recht,  wie  die  Stemm.  p.  107.
—Magi-Kein Volltext zu diesem Bild verfügbar.
                        
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