Register
oder dem andern Acciser fehlen sollte, wird
die Landschaft auf dessen eigene Kosten einen
CommifTarium abschicken, und bey ihme ei
ne Visitation und Inquisition vornehmen las
sen. p. irz.
—Die Unter, Acciser aus den Dörfern sollen
von den Stabs-Beamten ohne Communi-
cation mit Bürgermeister und Gericht, viel-
weniger aber des 21ccis>Amls nicht ange,
nommen werben, p. 123.
Accis,Gelder, ober Gefall. Sollen nirgends
hin, als zur Landschaft, Einnehmerey gelte,
fert, und keine Anweisung gestattet werden.
P- 96. 97. 1
—Inner 8 oder 14 Tagen soll der Einbringer
das Gefallene liefern, oder eines Pre߻Bot,
ten sich gewärtigen, p. 107.
—Magistratus sollen denen Einbringern keinen
Restgestatten,unddaraufinquiriren. p.iir.
—Die Unter , Einbringer sollen von jeder
Stund f kr. vor die Lieferung bekommen,
p. 113.
—Sollen die Einbringet nichts in Handen be
halten, sondern in Stock oder Büchsen ein,
werfen, p-98- 101.
—Alles gleich baar einzuziehen, und nichts zn
borgen, p. ist. 102.
Wo es Anstand har, soll der Beamte allen»
fals auch vi Commisiionis perpetuae exe«
quiren. p. 102.
—Haben bey Ganthungen gleiches Vorzugs,
Recht, wie die Stemm. p. 107.
—Magi-