Volltext: Dess Hertzogthums Würtemberg allerhand Ordnungen

Register.

—.Magistratus  sollen  den  Lieferungs»Schein
von  oerLandschaft-Emnehmecey  ad  inspiciendum
  begehren,  solchen  gegen  dem  Remanet
  halten,  keinen  Ausstand,  weder  bey
den  Accifern,  noch  den  Accisanten,  paßiren
  lassen,  sondern  exequiren,  und  daran
seyn,  daß  die  bey  der  Probation  machende ­
  Anfragen,  Notamina  und  Recefs  behörig
  respectivt  werden,  p.  iro.
Accis  ,  Ordnung.  Von  Haltung  der  jährlichen ­
  Vogt-und  Rüg  -  Gerichte  zu  publicU
ren.  p.  ns.
Accis  -  Particularitn.  vid.  Accis-Rapiat.
Accis  -  Probatiön.  vid.  Accis  -  Rechnung.
Accis  -  Rapiaten,  oDcr  Particularicn.
—Wie  selbe  zu  führen,  p.  97.  »02.  146.
—Die  Flecken-  Particularim  nicht  so  confuse,
sondern  punKarim  zu  führen,  p.  104.  los.
—(Quartaliter  vor  der  Bürgerschaft  zu  verlesen. ­
  p.  111.
—Was  die  Stadt  -  Amt  *  oder  Gerichts-Schreiben,
  ehe  solche  denen  Orts  Burgerund
  Jnnwohnerschaften  »erlesen  werden,  damit ­
  zu  beobachten  haben,  vid.  in5r.  Gen.
Rescr.  d.  d.  z.  Maji  1756.  p.  149  &sqq.
Accis,  Rechnung.  Gleich  nach  dem  Quartal
soll  die  Rechnung  dem  Magistrat  übergeben
werden,  p.^iof.
—Welcher  längstens  5  Tag  nach  dem  Quartal ­
  die  Examination  und  Probation  darüber
  bey  befahrender  Bestrafung  vornehmen
solle.  p.  105.

Sodann
	        
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