Volltext : Dess Hertzogthums Würtemberg allerhand Ordnungen

Bau-Ordnung.  7«s
Maurer  in  -  und  ausser  Lands,  daß  selbige ­
  denen  Unterthanen  Oefen  abbrechen,
aufsezen  und  anstreichen:  Solchem  Ein«
grif  aber  vorzubeugen  ,  solle  einem  jeden,
so  betreten  wird,  nicht  nur  die  Waare
und  Handwerkszeug  confiscirt,  sondern
er  auch  noch  darzu  mit  einer  kleinen  Frevel- ­
  Straf  beleget  werden,  welche  Verordnung ­
  auch  gegen  einem  jeden  andern,  so
in  das  Handwerck  stimpelt,  zu  exequiren,
und  denen  Maurern  zu  publieircn  ist.  Wie
solches  in  dem  unter  dem  r6ten  April  1721.
ergangenen  Hochfürstlichen  General  -  Rescript
  vorhin  schon  verordnet  worden.
;)  Werden  dergleichen  Eingriffe  auch
von  ausländischen  Häfnern,  besonders
aus  dem  Pfälzischen  von  Sinzheim,  aus
dem  Durlachischen,  dann  Hohenloisch-und
Gemmingischen  Gebiet  begangen,  indeme
sie  im  Land  nicht  allein  allerhand  Arbeit
machen,  sondern  auch  sich  noch  dieser
Unordnung  unterfangen,  daß  sie  bey  Jahrund
  Wochenmarckten  allzugrossm  Last  mit
sich  führen,  über  die  gesezte  Zeit  fait  haben, ­
  und  an  theils  Orten  das  Geschirr,  so
sie  nicht  verkauffen  können,  aufstellen,  und
zulezt  um  ein  Spottgeld  hingeben.  Hierwider ­
  nun,  was  das  Arbeiten  im  Land  be,
trift,  solle  die  oben  gegen  die  Stimpler  gesezte ­
  Strafe  gleichfalls  beobachtet,  und
das  Failhaben  über  die  gesezte  Zeit  so  wenig, ­
  als  das  Aufstellen  des  Geschirrs  ge-Ddd
  stattet
            
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