Bau-Ordnung. 7«s
Maurer in - und ausser Lands, daß selbige
denen Unterthanen Oefen abbrechen,
aufsezen und anstreichen: Solchem Ein«
grif aber vorzubeugen , solle einem jeden,
so betreten wird, nicht nur die Waare
und Handwerkszeug confiscirt, sondern
er auch noch darzu mit einer kleinen Frevel-
Straf beleget werden, welche Verordnung
auch gegen einem jeden andern, so
in das Handwerck stimpelt, zu exequiren,
und denen Maurern zu publieircn ist. Wie
solches in dem unter dem r6ten April 1721.
ergangenen Hochfürstlichen General - Rescript
vorhin schon verordnet worden.
;) Werden dergleichen Eingriffe auch
von ausländischen Häfnern, besonders
aus dem Pfälzischen von Sinzheim, aus
dem Durlachischen, dann Hohenloisch-und
Gemmingischen Gebiet begangen, indeme
sie im Land nicht allein allerhand Arbeit
machen, sondern auch sich noch dieser
Unordnung unterfangen, daß sie bey Jahrund
Wochenmarckten allzugrossm Last mit
sich führen, über die gesezte Zeit fait haben,
und an theils Orten das Geschirr, so
sie nicht verkauffen können, aufstellen, und
zulezt um ein Spottgeld hingeben. Hierwider
nun, was das Arbeiten im Land be,
trift, solle die oben gegen die Stimpler gesezte
Strafe gleichfalls beobachtet, und
das Failhaben über die gesezte Zeit so wenig,
als das Aufstellen des Geschirrs ge-Ddd
stattet