788 würrembetFisihe
6") Solle keinem Meister seinen angenomim«
nen Jungen über 14. Log, oder längstens 3 Wochen
, ohne bey der Lade anzuzeigen, ob er solchen
behalten wolle, Aufenthalt zu geben, erlaubt seyn.
Deßgleichen solle kein Meister, der seinen Sohn
das Handwerk lernen will, solch seinen Sohn äl«
ter, dann auf das höchste 16. Jahr alt werden
lassen, er habe sich dann bey der Hauptlade des«
wegen gebührend gemeldet; wie dann auch ein je«
der anderer, so dieses Handwerk erlernen will, in
dem 15. Jahr eingeschrieben werden solle.
7) Solle fürohin eines Meisters Sohn, wieein
anderer 4. Jahr auf der Wanüerschafft zubringen,
damit ste das Handwerk recht erlernen, und sich
und die ihrige alsdann ehrlich darauf ernähren
können.
8) Weil zu wissen nöthig iss, i)wie vicl Mci«
ster und Wittfrauen in Anno 1742. das Hafner«
Handwerk getrieben 1 2) Wie viel man von
1727 bis 174; zu Jungen anfgcdingt und ausgeschrieben
? Und 3) wie viel man inner solcherZeit
Meister gemacht ? Als ist Unser fernerer gnädig«
ster Befehl, hierüber eine zuverläßige Cogsign»
tion an Unsern Regierungs-Rath und Vögten zu
Cantstatt, als zu dieser Handwerks-Sache dermalen
bestellten Commissarium, so bald möglich ein«
zuschicken, damit man wegen des in der Rechnung
sich äusserenden übergrossen Auöstands, aufben
wahren Grund kommen möge, wovon derselbe
herrühre, und worinn er bestehe? Zu welchem En«
de beygehender, von der Hauptlade verfertigtet
Extractus angeschlossen wird, um hienach das
weitere darauf verfügen zu können; Da inzwischen
das liquide zu exequircn und behörig einzuschicken,
diejenige aber, welche das ihnen äugesezte
nicht schuldig zu seyn glauben, auf den ly.
Jan. nächstkünftig sich in Person zuCaiitstatkeM'
sinken und liquidiren sollen. Daran beschiever
Unsere Meynung. Stuttgart, den 4- Decenior-»745-
speciali Resolutione.