Volltext : Dess Hertzogthums Würtemberg allerhand Ordnungen

788  würrembetFisihe
6")  Solle  keinem  Meister  seinen  angenomim«
nen  Jungen  über  14.  Log,  oder  längstens  3  Wochen ­
  ,  ohne  bey  der  Lade  anzuzeigen,  ob  er  solchen
behalten  wolle,  Aufenthalt  zu  geben,  erlaubt  seyn.
Deßgleichen  solle  kein  Meister,  der  seinen  Sohn
das  Handwerk  lernen  will,  solch  seinen  Sohn  äl«
ter,  dann  auf  das  höchste  16.  Jahr  alt  werden
lassen,  er  habe  sich  dann  bey  der  Hauptlade  des«
wegen  gebührend  gemeldet;  wie  dann  auch  ein  je«
der  anderer,  so  dieses  Handwerk  erlernen  will,  in
dem  15.  Jahr  eingeschrieben  werden  solle.
7)  Solle  fürohin  eines  Meisters  Sohn,  wieein
anderer  4.  Jahr  auf  der  Wanüerschafft  zubringen,
damit  ste  das  Handwerk  recht  erlernen,  und  sich
und  die  ihrige  alsdann  ehrlich  darauf  ernähren
können.
8)  Weil  zu  wissen  nöthig  iss,  i)wie  vicl  Mci«
ster  und  Wittfrauen  in  Anno  1742.  das  Hafner«
Handwerk  getrieben  1  2)  Wie  viel  man  von
1727  bis  174;  zu  Jungen  anfgcdingt  und  ausgeschrieben ­
  ?  Und  3)  wie  viel  man  inner  solcherZeit
Meister  gemacht  ?  Als  ist  Unser  fernerer  gnädig«
ster  Befehl,  hierüber  eine  zuverläßige  Cogsign»
tion  an  Unsern  Regierungs-Rath  und  Vögten  zu
Cantstatt,  als  zu  dieser  Handwerks-Sache  dermalen ­
  bestellten  Commissarium,  so  bald  möglich  ein«
zuschicken,  damit  man  wegen  des  in  der  Rechnung
sich  äusserenden  übergrossen  Auöstands,  aufben
wahren  Grund  kommen  möge,  wovon  derselbe
herrühre,  und  worinn  er  bestehe?  Zu  welchem  En«
de  beygehender,  von  der  Hauptlade  verfertigtet
Extractus  angeschlossen  wird,  um  hienach  das
weitere  darauf  verfügen  zu  können;  Da  inzwischen ­
  das  liquide  zu  exequircn  und  behörig  einzuschicken, ­
  diejenige  aber,  welche  das  ihnen  äugesezte
  nicht  schuldig  zu  seyn  glauben,  auf  den  ly.
Jan.  nächstkünftig  sich  in  Person  zuCaiitstatkeM'
sinken  und  liquidiren  sollen.  Daran  beschiever
Unsere  Meynung.  Stuttgart,  den  4-  Decenior-»745-

  speciali  Resolutione.
            
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