872 Des Herzogt.Würt. Casten-Orbn.
jedem Ort, Iw solche Spithale und Hauser seyn,
der Pfarrherr die alle viertel Jahrs einmal, seinem
Perus nach, und dann neben ihme sein
Special-Superintmvens, seiner Superinten,
denz-Instruction nach, visitiren, und helfen die
Mangel mit dem Magistrat in Besserung zu
bringen. Wo aber ein solcher Mangel oder Fehl,
der von ihnen nicht gewendet möchte werden, befunden,
ordentlich in gemeinen Conventum, neben
anderen Visitations-Sachen, mit gutem, sät,
lern, lauterem und gründlichem Pericht bringen.
Hiebey soll es auf dißmal nnt der Casten-Ordnung
bleiben; dann was mehr in solchen Sachrn,
gemeinem Lasten, Spithalen, Siechmund
Blatterhäusern, zu gur fürgenommen möcht
werden, sollen die Amtleute, Gericht und
Pfleger jederzeit von Uns und Unsern Kirchenrathen
gnädiglich berichtet werden.
Wir wollen Uns auch hiemit diß Unsere Ca-Hen-Ordnung,
nach jederzeit Gelegenheit, zu
andern, zu mindern, oder mehren, auch Uns,
als dem Landsfürsten, die Ober-Pflegschaft und
Guperattendenj über alle Lasten, Spithäle,
Siechen- und Blatterhäuser allerdings vorbehalten
haben.
Diß alles wollten Wir euch gnädiger Meynung
nicht verhalten; Geben in Unserer Stadt
Stuttgardken, den andern Tag des Monats Januarii,
als man zahlt nach Christi unsers liroen
HErrn und Heylandes Geburt, Ein Tausend,
Sechshundert und Fünfzehen Jahr.