Volltext : Dess Hertzogthums Würtemberg allerhand Ordnungen

872  Des  Herzogt.Würt.  Casten-Orbn.
jedem  Ort,  Iw  solche  Spithale  und  Hauser  seyn,
der  Pfarrherr  die  alle  viertel  Jahrs  einmal,  seinem ­
  Perus  nach,  und  dann  neben  ihme  sein
Special-Superintmvens,  seiner  Superinten,
denz-Instruction  nach,  visitiren,  und  helfen  die
Mangel  mit  dem  Magistrat  in  Besserung  zu
bringen.  Wo  aber  ein  solcher  Mangel  oder  Fehl,
der  von  ihnen  nicht  gewendet  möchte  werden,  befunden, ­
  ordentlich  in  gemeinen  Conventum,  neben ­
  anderen  Visitations-Sachen,  mit  gutem,  sät,
lern,  lauterem  und  gründlichem  Pericht  bringen.
Hiebey  soll  es  auf  dißmal  nnt  der  Casten-Ordnung
  bleiben;  dann  was  mehr  in  solchen  Sachrn,
  gemeinem  Lasten,  Spithalen,  Siechmund ­
  Blatterhäusern,  zu  gur  fürgenommen  möcht
werden,  sollen  die  Amtleute,  Gericht  und
Pfleger  jederzeit  von  Uns  und  Unsern  Kirchenrathen ­
  gnädiglich  berichtet  werden.
Wir  wollen  Uns  auch  hiemit  diß  Unsere  Ca-Hen-Ordnung,
  nach  jederzeit  Gelegenheit,  zu
andern,  zu  mindern,  oder  mehren,  auch  Uns,
als  dem  Landsfürsten,  die  Ober-Pflegschaft  und
Guperattendenj  über  alle  Lasten,  Spithäle,
Siechen-  und  Blatterhäuser  allerdings  vorbehalten ­
  haben.
Diß  alles  wollten  Wir  euch  gnädiger  Meynung ­
  nicht  verhalten;  Geben  in  Unserer  Stadt
Stuttgardken,  den  andern  Tag  des  Monats  Januarii,
  als  man  zahlt  nach  Christi  unsers  liroen
HErrn  und  Heylandes  Geburt,  Ein  Tausend,
Sechshundert  und  Fünfzehen  Jahr.
            
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