halten bleiben. Bis auf weiteres gelten alg Grja für bie Grlangung
des Grades eines Diplom-Ingenieurg die Grffebung
a) der Diplompriifung an den Abteilungen für Architektur,
Bauingenieurwefen, Majchineningenieurwefen und chemifche
Technik an der Technifhen Sochfchule in Stuttgart,
b) ber geobütijden Giplomprüfung an ber Sednifcben
Hochfchule in Stuttgart,
c) der erften mürttembergifchen Staatsprüfung im Baufache.
:
Heber bie etmaige Gleicbmertigfeit fonftiger Prüfungen wird
dag Minifterium im einzelnen Fall die erforderliche Entfcheidung
treffen.
3. Die Einreichung einer in Deutfcher Sprache abgefaßten
wiffenfchaftlichen Abhandlung (Differtation), welche die 93efäbigung
des Bewerbers zum felbftánbigen wiffenfchaftlichen
AUrbeiten auf technifchem Gebiete dartut. Diefelbe muß einem
Zweige der kechnifchen Wiffenfchaften angehören, für welchen
eine Diplomprüfung an der Technifchen Hochfchule beftebt.
Die Diplomarbeit kann nicht als Doftordiffertation verwendet
werden.
4. Die Ablegung einer mündlichen Prüfung.
5. Die Entrichtung einer Prüfungsgebühr im Betrage von
240 Mart.
$ 2.
: Ga$ Gefud) um Verleibung der Wiirde eines Doktor:
3ngenieurs ift {chriftlich an Rektor und Senat zu richten. Dem
Sefuche find beizufügen:
a) Gin Ubrif des Lebens- und Bildungsganges des Be:
werbers.
‚b) Die Schriftftücke in Urfchrift, durch welche ber Nach:
weis der Erfüllung der in § 1 Ziffer 1 und 2 genannten Vedingungen
zu erbringen ijt.