S
c) Die Differtation mit einer eidesftattlichen Erklärung,
daß der Bewerber fie, abgefeben oon ben von ihm zu bezeich:
nenden Hilfsmitteln, felbftändig verfaßt hat.
d) Ein amtlidhes Führungszeugnis,
Sleichzeitig ift die Hälfte der Prüfungsgebühr alg erfter
Seilbetrag an bie Staffe ber Hochfchule einguaablen.
S.3.
Reftor und Cenat übermeifen ba8 Gefucb, falla fid) feine
Bedenken ergeben, an das Kollegium derjenigen Abteilung, in
deren Lehrgebiet der in der Differtation behandelte Gegenftand
vorzugsweife einfchlägt, mit dem Auftrage, aus feiner Mitte
eine Prüfungsfommiffion mit einem Borfigenden, einem Neferenten
und einem Sorreferenten zu beftellen.
In befonderen Fällen kann auch ein Dozent, welcher dem
bteilungsfollegium nicht angehört, vder ein Profeffor oder
Dozent einer anderen Abteilung in die Rommiffion berufen werden.
§ 4.
Nach Prüfung der Borlagen durch die Kommiffion erftattet
der Vorfigende an dag Abteilungskollegium einen fchriftlichen
Bericht, welcher nebft der Differtation und den von dem Neferenten
und dem Svorreferenten. abgefaBten Gutachten über biefelbe
bei fämtlichen Mitgliedern des Qlbteilungsfollegiums in
Umlauf zu feßen ift. Hierauf entfcheidet dag Kollegium in
einer Sigung über die Annahme der Differtation und beftimmt
bei günftigem Ausfall die Zeit für die mündliche Prüfung.
Der Neftbetrag der Priifungdgebiibr ift vor der mündlichen
Prüfung zu entrichten.
85.
Bu der mündlichen Prüfung find einzuladen:
Das Minifterium, Rektor und Senat, fowie fämtliche
Profefjoren und Dozenten der beteiligten Abteilung. Außerdem