Full text: Verfassung der C. Bach-Stiftung der Technischen Hochschule Stuttgart (1918)

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Mittel nach d können auch an bereits in der ausführenden 
Technik stehende junge Maschinen- und Elektroingenieure 
gewährt werden, die an der genannten Abteilung der Tech- 
nischen Hochschule Stuttgart studiert und hier die Diplom- 
prüfung abgelegt oder bei den sonstigen Prüfungen sehr 
gute Zeugnisse erworben haben, oder als junge Assistenten 
oder Dozenten an der Abteilung tätig gewesen sind, und 
deren Leistungen in wissenschaftlicher Hinsicht zu beson- 
deren Erwartungen berechtigen. 
Insoweit nach Erfüllung der unter a bis e bezeichneten 
Aufgaben noch Stiftungsmittel zur Verfügung stehen, können 
begabte, fleißige und bedürftige Studierende unterstützt 
werden, um an Besichtigungen (Exkursionen) teilzunehmen, 
die von Lehrern der Technischen Hochschule veranlaßt 
und geleitet werden, vorausgesetzt, daß solche Unter- 
stützung nicht von anderer Stelle erlangt werden kann. 
g) Falls in der Übergangszeit vom Kriegs- zum Friedenszu- 
stand große, sonst nicht zu befriedigende Anforderungen 
an die im Lande vorhandenen Studienstipendien gestellt 
werden sollten, so können in dieser Zeit auch Studien- 
stipendien, aber nur an solche Studierende gewährt werden, 
die infolge des Krieges verhindert wurden, ihre Studien 
an der Hochschule aufzunehmen oder fortzuführen und sie 
zu vollenden, vorausgesetzt, daß sie gute Begabung, aus- 
geprágte Strebsamkeit und Bedürftigkeit nachweisen. 
In besonderen Fállen kann auch ein vorgeschrittener 
Studierender, junger Assistent oder Dozent einer anderen 
Abteilung der Technischen Hochschule Stuttgart als Be- 
werber anerkannt werden. 
GE, 
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2. Einwirkung auf die Industrie. 
a) Die dem Studium vorhergehende, mindestens einjährige 
Werkstattstätigkeit und 
b) die auf das Studium folgende Tätigkeit als Ingenieur sind 
in zweckmäßiger, die Entwicklung des jungen Mannes 
fortgesetzt im Auge zu behaltender Weise zu gestalten. 
Während der Ferienzeit soll strebsamen Studierenden 
Tätigkeit in den Werkstätten, auf Montagestellen oder in 
den Büros soweit als ausführbar ermöglicht werden:
	        
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