Full text: Verfassung der C. Bach-Stiftung der Technischen Hochschule Stuttgart (1918)

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anwesend sind. Der Vorsitzende stimmt mit, bei Stimmen- 
gleichheit hat er den Stichentscheid. 
Über die Verhandlungen wird von dem mit der Ver- 
mögensverwaltung betrauten Beamten der Technischen Hoch- 
schule (vergl. $ 5) eine fortlaufende Niederschrift geführt, 
die von dem Vorsitzenden, einem weiteren Mitglied des 
Stiftungsrates aus der Mitte der Stifter und dem Beamten zu 
unterzeichnen ist. 
Schriftliche Abstimmungen im Stiftungsrat sind nur über 
Anträge und Angelegenheiten von minderer Wichtigkeit — 
über Geldbewilligungen in der Regel nicht und ausnahms- 
weise nur dann, wenn es sich um kleine Beträge handelt — 
zulässig. 
Unterschriften im Namen der Stiftung sind von dem Vor- 
sitzenden oder seinem Stellvertreter in folgender Form zu 
vollziehen : 
C. Bach-Stiftung 
an der Technischen Hochschule Stuttgart. 
Der Stiftungsrat. 
(Unterschrift). 
§ 5. 
Verwaltung. 
Der Stiftungsrat verwaltet die Stiftung und vertritt sie 
nach außen. Die Führung der Geschäfte der Stiftung erfolgt 
durch den Vorsitzenden nach Maßgabe der Geschäftsordnung 
und der Bestimmungen, die für die Stellung von Anträgen 
auf Bewilligung von Mitteln aus der Stiftung gelten. Ge- 
schäftsordnung und diese Bestimmungen sind vom Stiftungs- 
rat aufzustellen. Änderungen an ihnen sollen nur dann vor- 
genommen werden, wenn sie dringend geboten erscheinen 
und vom Stiftungsrat bei Anwesenheit von mindestens 8 Mit- 
gliedern mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden, 
Die Vermögensverwaltung besorgt nach den Weisungen 
des Stiftungsrates ein Beamter der Technischen Hochschule. 
Die Bestellung des Beamten (Rechners) und dessen auf 
Grund der tatsächlichen Bemühungen festzusetzende Belohnung 
ist dem Ministerium des Kirchen- und Schulwesens anzu- 
zeigen. Der Rechner ist verpflichtet, jeweils. bis 1. Mai Rech-
	        
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