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anwesend sind. Der Vorsitzende stimmt mit, bei Stimmen-
gleichheit hat er den Stichentscheid.
Über die Verhandlungen wird von dem mit der Ver-
mögensverwaltung betrauten Beamten der Technischen Hoch-
schule (vergl. $ 5) eine fortlaufende Niederschrift geführt,
die von dem Vorsitzenden, einem weiteren Mitglied des
Stiftungsrates aus der Mitte der Stifter und dem Beamten zu
unterzeichnen ist.
Schriftliche Abstimmungen im Stiftungsrat sind nur über
Anträge und Angelegenheiten von minderer Wichtigkeit —
über Geldbewilligungen in der Regel nicht und ausnahms-
weise nur dann, wenn es sich um kleine Beträge handelt —
zulässig.
Unterschriften im Namen der Stiftung sind von dem Vor-
sitzenden oder seinem Stellvertreter in folgender Form zu
vollziehen :
C. Bach-Stiftung
an der Technischen Hochschule Stuttgart.
Der Stiftungsrat.
(Unterschrift).
§ 5.
Verwaltung.
Der Stiftungsrat verwaltet die Stiftung und vertritt sie
nach außen. Die Führung der Geschäfte der Stiftung erfolgt
durch den Vorsitzenden nach Maßgabe der Geschäftsordnung
und der Bestimmungen, die für die Stellung von Anträgen
auf Bewilligung von Mitteln aus der Stiftung gelten. Ge-
schäftsordnung und diese Bestimmungen sind vom Stiftungs-
rat aufzustellen. Änderungen an ihnen sollen nur dann vor-
genommen werden, wenn sie dringend geboten erscheinen
und vom Stiftungsrat bei Anwesenheit von mindestens 8 Mit-
gliedern mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden,
Die Vermögensverwaltung besorgt nach den Weisungen
des Stiftungsrates ein Beamter der Technischen Hochschule.
Die Bestellung des Beamten (Rechners) und dessen auf
Grund der tatsächlichen Bemühungen festzusetzende Belohnung
ist dem Ministerium des Kirchen- und Schulwesens anzu-
zeigen. Der Rechner ist verpflichtet, jeweils. bis 1. Mai Rech-