Full text: Verfassung der C. Bach-Stiftung der Technischen Hochschule Stuttgart (1918)

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nung abzulegen. Zwei Mitglieder des Stiftungsrates prüfen 
die Rechnung und nehmen den Sturz der Kasse und der 
Wertpapiere vor. 
Die Genehmigung der Rechnung und die Entlastung 
des Rechners erfolgt durch den Stiftungsrat. Nach Erledigung 
der Rechnung ist diese dem Ministerium des Kirchen- und 
Schulwesens zur Einsichtnahme vorzulegen. 
Es ist Pflicht des Stiftungsrates, darüber zu wachen, daß 
die Stiftungsmittel nur im Sinne der Stiftung verwendet werden, 
und darauf zu sehen, daß auf die Mittel der Stiftung nicht 
Leistungen abgewälzt werden, die andern Stellen obliegen. 
$ 6. 
Versammlung der Stifter. 
Alle fünf Jahre findet eine Versammlung der Stifter statt, 
der die Wahl der fünf Vorstandsmitglieder aus dem Kreise 
der Stifter obliegt. 
Die Stifterversammlung wird vom Vorsitzenden des Stif- 
tungsrats berufen, sie wählt sich ihren Vorsitzenden, sowie 
Schriftführer und ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die 
Zahl der Anwesenden. 
$ 7. 
Änderungen der Verfassung. 
Änderungen der Verfassung sind nur dann zulässig, wenn 
sie als notwendig oder als dringend geboten erscheinen und 
vom Stiftungsrat bei Anwesenheit von mindestens 8 Mit- 
gliedern einstimmig beschlossen werden. 
Der Antrag auf Abänderungen nebst Begründung ist den 
einzelnen Mitgliedern des Stiftungsrates mindestens 4 Wochen 
vor Beschlußfassung zu übersenden. 
Die im letzten Absatz von $ 3 getroffene Bestimmung, 
betreffend die Erhaltung des Stiftungskapitals, darf nicht ge- 
ändert werden. 
Die beantragten Änderungen bedürfen der Zustimmung 
der Stifterversammlung, des Akademischen Senats der Tech- 
nischen Hochschule und der Genehmigung des Ministeriums 
des Kirchen- und Schulwesens.
	        
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