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2. Die Abteilungen.
§ 13.
"cs (1) Jede Abteilung wird durch ein Kollegium vertreten, das
eſteht aus
1. den ordentlichen Profesſoren der Abteilung,
2. den außerordentlichen Professoren,
3. den Nichtordinarien, welchen zur Zeit des Inkrafttretens
der Verfaſſung Sit und Stimme in der Abteilung be-
sonders verliehen ist,
4. einem von den Privatdozenten gewählten Vertreter.
Wählbar ist, wer mindestens 3 Jahre an der Hoch-
schule eine Lehrtätigkeit als Privatdozent ausgeübt hat.
(2’ Die Amtsdauer des gewählten Vertreters beträgt 2 Jahre.
Die Wahl erfolgt jeweils am Schluß des Winterhalbjahres für
die am 1. April beginnende Amtszeit; ihre Leitung hat der Ab-
teilungsvorſtand; sie wird vollzogen durch geheime ſchriftliche Ab-
stimmung. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3' Jeder Dozent gehört nur einer Abteilung an.
§ ld.
(1) Das Abteilungskollegium ist beſchlußfähig, wenn außer dem
Vorstand oder ſeinem Stellvertreter wenigstens die Hälfte der
Mitglieder anweſend ist. Beſchlüſſe werden mit Stimmenmehrheit
gefaßt. Im Falle der Stimmengleichheit hat der Vorsitzende, der
onst nicht mitstimmt, die entſcheidende Stimme.
(2’ Stimmberechtigt ſind von den unter § 13 Abſ. 1 Ziff. 254
genannten Mitgliedern der Abteilung nur ſo viele, als die Zahl
der anwesenden ordentlichen Profesſoren abzüglich 2 beträgt.
(3) Bei Beratung und Beſchlußfaſſung über Berufungen und
Habilitationen ſcheidet der gewählte Vertreter (§ 13 Abſ. 1 Ziff. 4)
aus. Dasselbe gilt, falls die Abteilung nicht im Einzelfall eine Aus-
nahme zuläßt, für die unter Ziff. 2 und 3 genannten Abteilungs-
mitglieder.
(1) Das Recht, bei Promotionen zu berichten und zu prüfen,
steht allen außerordentlichen Profesſoren und den mindestens 3 Jahre
habilitierten Privatdozenten zu, wenn die Dissertation unter ihrer
Leitung angefertigt ist. Der Berichterstatter hat Stimmrecht.