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(51 Wenn ein Gegenstand der Beratung perſönliche Rechte oder
Intereſſen eines Abteilungsmitglieds oder seiner Verwandten oder
Verſchwägerten in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum
zweiten Grad berührt, so darf das beteiligte Mitglied an der Be-
ratung und Beſchlußfaſſung über dieſen Gegenstand nicht teilnehmen.
§ . 15.
Allen dem Abteilungskollegium nicht angehörenden Dozenten
steht das Recht zu, in Angelegenheiten, die ihre Lehrtätigkeit be-
treffen, Anträge an die Abteilung zu stellen und in einer Abteilungs-
sitzung zu vertreten.
§ 16.
' An der Spitze jeder Abteilung steht der Abteilungsvorstand.
Er ist der Vertreter der Abteilung und Mitglied des Kleinen Senats.
'? Er wird vom Abteilungskollegium jeweils auf 2 Jahre
aus der Zahl der ordentlichen Profeſſoren der Abteilung möglichst
unter Einhaltung einer bestimmten Reihenfolge berufen. Hievon
iſt dem Ministerium Mitteilung zu machen.
' Der Wechſel der Vorstandſchaft findet jedes Jahr in 2
bezw. 3 Abteilungen statt. Der Abteilungsvorstand tritt sein Amt
am 1. April an.
()’ Sein Stellvertreter iſt sein Amtsvorgänger. Wird die
Stelle des Vorstands vor Beginn des zweiten Jahres seiner Amts-
zeit erledigt, ſo wird ein neuer Vorstand für den Rest der Amts-
zeit berufen. Die Uebernahme der Abteilungsvorstandſchaft gehört
zu den dienstlichen Pflichten des ordentlichen Professors.
') Abteilungsvorstand kann ein ordentlicher Profesſor nur wer-
den, wenn er mindesſtens 2 Jahre dem Abteilungskollegium an-
gehört hat.
( Der Rektor kann nicht zugleich Abteilungsvorstand ſein.
§ 17.
( Der Abteilungsvorſtand hat die Beratung der Studieren-
den in Unterrichtsfragen zu übernehmen. Er beruft das Abtei-
lungskollegium zu den Sihungen unter Mitteilung der Tagesord-
nung, leitet die Verhandlungen und führt die Beſchlüſſe durch. Er
kann dem Kollegium nicht angehörende Dozenten oder Beamte der
Hochſchule mit beratender Stimme zu den Verhandlungen beiziehen.