Volltext: Technische Hochschule Stuttgart. Privatdozentenordnung 1924 (1924)

bas Minifferium für fivdyer- ub Sdyulejen bem Privatdozenten 
die Lehrberechtigung entziehen, menn der Senat nad) Anhören des 
Privatdozenten dies beantragt. 
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Git ein Privatdozent zugleich Affiftent an einem Inftifuf, jo 
werden feine Pflichten als Affiftent durch die Privatdozenfenord- 
nung nicht berührt. 
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Unberübrt bleibt das Redf der Inffitufs- ufr Sorftände, in ihren 
Gujtifufen die im Snferejje des Lebrbetriebs und einer einbeitlidyen 
Bermaltung erforderlidhen Anordnungen zu freffen. Dabei find die 
Bedürfniffe der Privatdozenten für ihre Lehrtätigkeit und ihre 
eigene willen fchaffliche Arbeit nad) Möglichkeit zu beriikfidhfigen. 
VI. Serlängerung der Lehrberedtigung, 
§ 29 
Bor Ablauf ber erjfen fünf Jahre jteht es dem Privatdozenten 
frei, eine Berlängerung um weitere fünf Jahre beim Rektor zu be- 
anfragen unfer Darlegung feiner wijfenfchaftlidhen Zätigkeif in Der 
abgelaufenen 3eit. 
Die Abteilung läßt das Gefuch durch einen Berichter und Mit- 
berichter prüfen. Die Abteilung beantragt danach Verlängerung 
oder Abweifung beim Senaf und diefer beim Minifterium. 
Senn hervorragendewiffenjdyaftliche Leiffungen vorliegen, kann 
bie Lehrberechtfigung durch das Minifferium um je fünf Jahre ver- 
längerf werden. 
VII. Nebergangsbeftimmung, 
S 30 
Diele Ordnung friff am 15. Februar 1924 in Kraft. 
  
3 Fint, Hofbuddruderei/ Stuttgart 
 
	        
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