Das Minifferium für Kirchen- und Schulmejen dem Privatdozenten
bie Lehrberechfigung entziehen, menn der Senat nach Anhören des
Privatdozenten dies beanfraqf.
§ 27
Git ein Privatdozent zugleich Affiftent an einem Gnftitut, jo
erben feine Pflichten als Affiffent durch die Vrivatdozentenordnung
nidf berübrt.
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Unberithrf bleibf das Recht der Inffituts- ufm Sorftände, in ihren
qnititufen bie im Snfereffe Des £ebrbetriebe unb einer einbeitlidjen
Sermaltung erforderlidjen Anordnungen zu freffen. Dabei find die
Vedürfniffe der Brivatdozenten für ihre Lehrtätigkeit und ibre
eigene tvilfenidjaftlidye 9frbeif nad) 9ftaglid)keif su berückfichfigen.
VI. Serlángerung ber S$ebtbered)figung.
S 29
Bor Ablauf der erffen fünf Fahre feht es dem Privatdozenten
frei, eine Berlängerung um wweitere fünf Fabre beim Rektor ju beanfragen
unfer Darlegung feiner wiffenfdaftlidyen Süfigkeit in ber
abgelaufenen eit,
Die Abteilung [âff das Gefud) durd einen Beridter und Mitberichfer
prüfen, Die Abfeilung beantragt danach Verlängerung
oder Abweifung beim Senat und diefer beim Minifterium.
Wenn bervorragenbemifjenjdjaftlidje Ceiffungen vorliegen, kann
die Lehrberechtigung durch das Minifterium um je fünf Jahre verlängerf
werden.
VII. Hebergangsbeftimmung.
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Diele Ordnung friff am 15. Februar 1924 in tait.
D Fint, Hofbuddruderei/ Stuttgart