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ORDENTILIICHE V E R LE I1 H UN G
8 8.
Gescháitssang und Prüfungsausschufi,
(9 Das Rektorat überweist das Gesuch, wenn sich keine Be-
denken ergeben, an die zustándige Abteilung. Diese kann das
Gesuch durch das Rektorat an eine andere Abteilung weiter-
leiten. In Zweifelsfállen entscheidet der Kleine Senat, welcher
Abteilung das Gesuch endgültig zuzuweisen ist.
O Die Abteilung bestellt einen Prüfungsausschuf).
G) Er besteht aus einem Vorsitzenden, einem Berichter und
einem Mitberichter. Zum Berichter oder Mitberichter kann auch
ein Dozent einer andern Abteilung oder, mit Zustimmung des
Kultministeriums, ein Dozent einer andern deutschen Hochschule
bestellt werden.
$ 9.
Bericht des Prüfungsausschusses.
(0 Nach Prüfung der Vorlagen durch den PrüfungsausschuD
berichtet der Vorsitzende schriftlich an die Abteilung.
@ Der Bericht ist mit der wissenschaftlichen Abhandlung und
dem von dem Berichter und dem Mitberichter abgefaüten Gut-
achten bei sämtlichen Mitgliedern der Abteilung in Umlauf zu
setzen.
O Die Abteilung entscheidet über die Annahme der Abhand-
lung und bestimmt die Zeit für die mündliche Prüfung.
§ 10.
Mündliche Prüfung,
@ Zur mündlichen Prüfuná sind sámtliche Professoren und
Dozenten der Abteilung zu laden, Außerdem hat jedes Mitglied
des Lehrkörpers einer deutschen Hochschule Zutritt,
C) Der Vorsitzende leitet die Prüfung,
OG) Sie ist mit jedem Bewerber einzeln vorzunehmen, muß min-
destens 1 Stunde dauern und erstreckt sich auf das Fachgebiet,
aus dem die wissenschaftliche Abhandlung entnommen ist,