Full text: Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart vom 30. Mai 1930 (1930)

  
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ORPENTLICHE VERLEIHUN G 
  
@) Ist ein Bewerber ohne den Nachweis des Bestehens einer 
Diplom- oder Staatsprüfung zur Promotionsprüfung zugelassen 
worden (§ 4 Abs. 2), so hat er eine weitere miindliche Priifung 
in zwei Fächern abzulegen. Die Abteilung bestimmt im Einver- 
ständnis mit dem Großen Senat, in welchen Fächern das ge- 
schehen kann. In beiden Fächern muß mindestens je 1 Stunde 
geprüft werden. 
§ 11. 
Beschluß über das Ergebnis der Prülung und Zeugnisse, 
C) Unmittelbar nach beendigter Prüfung entscheidet die Ab- 
teilung auf den Bericht des Prüfungsausschusses über das Ergeb- 
nis der Prüfung. 
©) Die Abteilung ist beschluBfähig, wenn mindestens der Prü- 
fungsausschuB bei der Abstimmung anwesend ist. 
O Ist die Prüfung bestanden, so stellt die Abteilung bei Rektor 
und Senat den Antrag, die Würde eines Doktor-Ingenieurs oder 
eines Doktors der technischen Wissenschaften zu erteilen, 
(D Über den Antrag entscheidet der Kleine Senat, 
O Die Zeugnisse lauten: 
»Bestanden" 
„Gut bestanden“ 
„Sehr gut bestanden“ 
„Mit Auszeichnung bestanden“, 
$ 12. 
Druck der Abhandlung. 
(0 Der Bewerber hat von der als Doktorarbeit anerkannten 
Schrift die vorgeschriebene Zahl von Druckstücken (zurzeit 150) 
vorzulegen. 
© Die eingereichten Druckstücke müssen ein besonderes Titel- 
blatt tragen, das die Namen des Berichters und des Mitberichters 
und den Vermerk enthält: „Von der Technischen Hochschule 
Stuttgart zur Erlangung der Würde eines Doktor-Ingenieurs oder 
eines Doktors der technischen Wissenschaften genehmigte Ab- 
handlung“, : 
  
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