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ORPENTLICHE VERLEIHUN G
@) Ist ein Bewerber ohne den Nachweis des Bestehens einer
Diplom- oder Staatsprüfung zur Promotionsprüfung zugelassen
worden (§ 4 Abs. 2), so hat er eine weitere miindliche Priifung
in zwei Fächern abzulegen. Die Abteilung bestimmt im Einver-
ständnis mit dem Großen Senat, in welchen Fächern das ge-
schehen kann. In beiden Fächern muß mindestens je 1 Stunde
geprüft werden.
§ 11.
Beschluß über das Ergebnis der Prülung und Zeugnisse,
C) Unmittelbar nach beendigter Prüfung entscheidet die Ab-
teilung auf den Bericht des Prüfungsausschusses über das Ergeb-
nis der Prüfung.
©) Die Abteilung ist beschluBfähig, wenn mindestens der Prü-
fungsausschuB bei der Abstimmung anwesend ist.
O Ist die Prüfung bestanden, so stellt die Abteilung bei Rektor
und Senat den Antrag, die Würde eines Doktor-Ingenieurs oder
eines Doktors der technischen Wissenschaften zu erteilen,
(D Über den Antrag entscheidet der Kleine Senat,
O Die Zeugnisse lauten:
»Bestanden"
„Gut bestanden“
„Sehr gut bestanden“
„Mit Auszeichnung bestanden“,
$ 12.
Druck der Abhandlung.
(0 Der Bewerber hat von der als Doktorarbeit anerkannten
Schrift die vorgeschriebene Zahl von Druckstücken (zurzeit 150)
vorzulegen.
© Die eingereichten Druckstücke müssen ein besonderes Titel-
blatt tragen, das die Namen des Berichters und des Mitberichters
und den Vermerk enthält: „Von der Technischen Hochschule
Stuttgart zur Erlangung der Würde eines Doktor-Ingenieurs oder
eines Doktors der technischen Wissenschaften genehmigte Ab-
handlung“, :
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