Full text: Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart vom 30. Mai 1930 (1930)

    
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§ 13. 
Ausstellung und Aushándigung des Doktor-Diploms, 
G) Das Doktordiplom wird vom Rektor und Senat erteilt und 
vom Rektor eigenhändig unterzeichnet. 
® Eine Abschrift des Diploms wird 14 Tage am Schwarzen 
Brett ausgehängt. 
G Dem Bewerber wird das Diplom erst ausgehändigt, wenn er 
die vorgeschriebene Zahl von Druckstücken abgeliefert hat, 
€ Das Recht, sich Doktor-Ingenieur oder Doktor der tech- 
nischen Wissenschaften zu nennen, wird erst mit der Aushándi- 
gung des Doktordiploms erworben. 
§ 14. 
Benachrichtigung bei Nichtbestehen der Priifung. 
Wird ein Bewerber abgewiesen oder hat er die Prüfung nicht 
bestanden, so werden sämtliche deutschen technischen Hoch- 
schulen vertraulich in Kenntnis gesetzt. 
§ 15. 
Wiederholung der Prüfung. 
0) Eine Bewerbung kann nur einmal und nicht vor Ablauf eines 
Jahres wiederholt werden. Dies gilt auch dann, wenn die erste 
erfolglose Bewerbuná an einer andern Hochschule stattgefun- 
den hat. 
@ War bei der ersten Bewerbung die wissenschaftliche Ab- 
handlung als genügend angenommen worden und nur die münd- 
liche Prüfung ungnügend, so ist nur diese zu wiederholen, Die 
Abteilung bestimmt, nach welcher Frist die mündliche Prüfung 
wiederholt werden kann. 
  
  
 
	        

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