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VERLEIHUNG EHRENHALBER / WIDERRUF DER VERLEIHUNG
IL Verleihung ehrenhalber.
§ 16.
© Für geistige, vorwiegend technisch-wissenschaftliche Lei-
stungen hervorragender Art kann auf einstimmigen Antrag einer
Abteilung durch Beschluß des Rektors und Senats die Würde
eines Doktor-Ingenieurs ehrenhalber (Dr.-Ing. e.h.) oder eines
Doktors der technischen Wissenschaften ehrenhalber (Dr. rer,
techn. h. c.) als seltene Auszeichnung verliehen werden.
© Die übrigen deutschen technischen Hochschulen werden
benachrichtigt,
IL Widerruf der Verleihung.
§ 17.
") Die Verleihung der Doktorwiirde kann widerrufen werden,
wenn der Promovierte sie durch falsche Angaben erschlichen hat.
O Sie kann ferner durch einstimmigen Beschluß des Senats
widerrufen werden, wenn der Promovierte sich nach der Pro-
motion durch ehrloses Verhalten des erworbenen Doktorgrads
unwürdig erweist,
O Der die Entziehung aussprechende Beschluß des Senats ist
in beiden Fällen mit Gründen zu versehen.