Full text: Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart vom 30. Mai 1930 (1930)

  
    
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VERLEIHUNG EHRENHALBER / WIDERRUF DER VERLEIHUNG 
  
  
  
  
IL Verleihung ehrenhalber. 
§ 16. 
© Für geistige, vorwiegend technisch-wissenschaftliche Lei- 
stungen hervorragender Art kann auf einstimmigen Antrag einer 
Abteilung durch Beschluß des Rektors und Senats die Würde 
eines Doktor-Ingenieurs ehrenhalber (Dr.-Ing. e.h.) oder eines 
Doktors der technischen Wissenschaften ehrenhalber (Dr. rer, 
techn. h. c.) als seltene Auszeichnung verliehen werden. 
© Die übrigen deutschen technischen Hochschulen werden 
benachrichtigt, 
IL Widerruf der Verleihung. 
§ 17. 
") Die Verleihung der Doktorwiirde kann widerrufen werden, 
wenn der Promovierte sie durch falsche Angaben erschlichen hat. 
O Sie kann ferner durch einstimmigen Beschluß des Senats 
widerrufen werden, wenn der Promovierte sich nach der Pro- 
motion durch ehrloses Verhalten des erworbenen Doktorgrads 
unwürdig erweist, 
O Der die Entziehung aussprechende Beschluß des Senats ist 
in beiden Fällen mit Gründen zu versehen. 
     
  
  
  
  
 
	        

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